Rz. 44

Bei den in § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 genannten "üblichen Naturalleistungen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt für den konkreten Fall durch Auslegung ermittelt werden muss. Die Gesetzesfassung stellt klar, dass es neben den üblichen auch unübliche Naturalleistungen geben muss, die nicht begünstigt sein sollen.[1] Die Naturalleistungen müssen "üblich" sein, d. h. üblicherweise im Zusammenhang mit der Aufnahme des Jugendlichen vorkommen. Hierzu gehören z. B. die Reinigung und Instandhaltung der Kleidung, Bereitstellen von Bettwäsche, Heizung der Räume, die Überwachung von Schularbeiten, die Beaufsichtigung während der Freizeit, die Pflege bei Krankheit, die Behandlung durch den Hausarzt auf Kosten der aufnehmenden Einrichtung, die Erteilung von Nachhilfeunterricht u. Ä. Die "üblichen Naturalleistungen" sind nicht lediglich Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung und Beköstigung. Stärker als die Gewährung von Unterkunft während der Nachtzeit und von voller Verpflegung wird durch die Beaufsichtigung der häuslichen Schularbeiten und durch Freizeitgestaltung (Basteln, Spiele, Sport), die zu den wichtigsten "üblichen Naturalleistungen" der Erziehungsheime gehören, der Erziehungszweck erreicht.[2]

 

Rz. 45

Nicht begünstigt sind insbesondere (als nicht üblich) die Gestellung von Bekleidung und die Durchführung längerer Reisen. Die Lieferung von Kleidung und Büchern kann im Einzelfall jedoch zu den üblichen Naturalleistungen gehören.[3] Reiseleistungen durch Reisebüros an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 (Gewährung von Beherbergung und Beköstigung) steuerfrei. An der im Gesetz geforderten Aufnahme zu Erziehungszwecken fehlt es bei der Erbringung von Reiseleistungen.[4]

[1] FG Niedersachsen v. 13.1.1978, V 87/77, EFG 1978, 195.
[3] FG Niedersachsen v. 13.1.1978, V 87/77, EFG 1978, 195.

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