Rz. 24

Steuerbegünstigt ist nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 nur die Aufnahme von Jugendlichen (oder Säuglingen). Jugendliche sind per definitionem (§ 4 Nr. 23 S. 2 UStG i. d. F. bis 31.12.2019, § 4 Nr. 23 S. 3 UStG i. d. F. ab 1.1.2020) alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahrs. Ab 1.1.2020 ist Gegenstand der Begünstigung nicht mehr die "Aufnahme" von Jugendlichen, sondern die Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie die Verpflegung von Studierenden und Schülern.

 

Rz. 25

Voraussetzung nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 ist, dass überwiegend Jugendliche für die aufgezählten begünstigten Zwecke aufgenommen werden. Für die Beurteilung der Frage des "Überwiegens" ist nach dem Wortzusammenhang der Vorschrift auf den Kreis der Personen abzustellen, die zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufgenommen worden sind. Das Tatbestandsmerkmal des "Überwiegens" ist immer zu bejahen, wenn der Unternehmer nur Jugendliche zu Ausbildungszwecken bei sich aufgenommen hat. Unerheblich ist, wenn andere Personen im Unternehmen zu nicht begünstigten Zwecken i. S. d. Vorschrift aufgenommen werden.[1]

 

Rz. 26

Für die Anwendbarkeit von § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 kommt es nicht darauf an, ob die Erziehungsmaßnahmen gegenüber Beherbergungs-, Beköstigungs- und üblichen Naturalleistungen überwiegen, sondern darauf, ob mehr Personen für begünstigte Zwecke als aus anderen Gründen aufgenommen werden, wobei dabei aber weniger auf die Zahl der Personen als auf die Zahl der gewährten Übernachtungen abzustellen ist. Nur wenn die begünstigten Leistungen ohne Zusammenhang mit Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken gewährt werden würden (z. B. in Erholungsheimen), würden sie nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sein.[2]

 

Rz. 27

Der Begriff "Aufnahme" nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten. Es genügt außerdem, wenn die Aufnahme solange andauert, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungs- oder Bildungszweck erreicht werden kann.[3] Unter die Befreiung fallen deshalb grundsätzlich auch Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime.[4] Der Unternehmer muss die zu Erziehungszwecken aufgenommenen Personen also nicht auch zwingend beherbergen und beköstigen. Der Zweck der Vorschrift ist, Erziehungseinrichtungen mit ihren regelmäßig vorkommenden Leistungen an die Zöglinge von der Belastung mit USt zu befreien. Die "üblichen Naturalleistungen" i. S. d. Vorschrift sind deshalb nicht lediglich Nebenleistungen und nicht nur im Zusammenhang mit der Beherbergung und Beköstigung zu sehen. Stärker als die Gewährung von Unterkunft während der Nachtzeit und von voller Verpflegung wird durch die Beaufsichtigung z. B. häuslicher Schularbeiten und durch Freizeitgestaltung (Basteln, Spiele, Sport), die zu den wichtigsten "üblichen Naturalleistungen" von Erziehungsheimen gehören, der Erziehungszweck erreicht. Sowohl die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsleistung als auch die damit zusammenhängenden Unterbringungs- und Verpflegungsdienstleistungen sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG als einheitliche Leistung zu befreien.[5] Liegt eine "Aufnahme zu Erziehungszwecken" vor, sind die in § 4 Nr. 23 UStG aufgeführten Leistungen auch dann steuerfrei, wenn sie nicht sämtlich, sondern nur teilweise in Betracht kommen, also z. B. eine Beherbergung i. S. v. Gewährung von Übernachtung und eine unmittelbare volle Beköstigung nicht stattfinden.[6]

 

Rz. 28

Der Unternehmer muss die Jugendlichen nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 bei sich aufnehmen. Dies bedeutet nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen dem Unternehmer, der die Jugendlichen aufgenommen hat, selbst obliegen, d. h., der begünstigte Unternehmer muss die genannten Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke selbst verfolgen. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 23 UStG in Anspruch nimmt, muss die aus der Aufnahme zu den Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken folgenden Betreuungs- und Pflegeleistungen selbst erbringen.[7] Das Merkmal "überwiegend Personen für Erziehungszwecke bei sich aufnehmen" ist nur dann erfüllt, wenn der Unternehmer bewusst oder planmäßig auf die aufgenommenen Personen erzieherisch einwirken will und einwirkt.[8] Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinderbetreuung und Jugendbetreuung oder der Kindererziehung und Jugenderziehung unterhalten.[9] Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die Leistungen allein erbringt. Er kann die ihm obliegenden Leistungen ganz selbst oder teilweise durch Beauftragte (Erfüllungsgehilfen) erbringen. Für die Steuerbefreiung ist es auch ausreichend, wenn der leistende Unternehmer konkrete Erziehungs-, ...

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