Rz. 4

Im UStG 1967/1973 war die Regelung aus § 4 Nr. 13 UStG 1951 übernommen worden. Dabei wurde der Kreis der aufzunehmenden Personen auf Jugendliche (Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahrs) beschränkt. Neben den begünstigten Leistungen an das Erziehungs- und Pflegepersonal wurde die Steuerbefreiung auf die Beherbergungs-, Beköstigungs- und üblichen Naturalleistungen an das Personal auch insoweit ausgedehnt, als es sich um Vergütungen für geleistete Dienste handelt. Außerdem wurden die begünstigten Aufnahmezwecke um die Säuglingspflege erweitert.

 

Rz. 5

§ 4 Nr. 23 UStG war zum 1.1.1980 unverändert aus § 4 Nr. 23 UStG 1967/1973 übernommen worden und bis 31.12.2007 unverändert geblieben.

 

Rz. 6

Durch Art. 8 Nr. 4 Buchst. c des Jahressteuergesetzes 2008[1] wurden in S. 1 der Vorschrift die Wörter "Personen und" gestrichen und ein neuer S. 4 angefügt, wonach die S. 1 bis 3 nicht gelten, soweit eine Leistung der Jugendhilfe nach SGB VIII erbracht wird. Die Änderungen traten am 1.1.2008 in Kraft. Die Streichung der Wörter "Personen und" in S. 1 geht auf die EuGH-Rechtsprechung zurück. Danach[2] umfasst der Begriff "Einrichtungen" in Art. 132 MwStSystRL auch natürliche Personen. Damit war eine besondere Nennung von "Personen" neben "Einrichtungen" in § 4 Nr. 23 UStG nicht mehr erforderlich. Nach § 4 Nr. 23 UStG sind unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Unterkunfts- und Verpflegungsdienstleistungen an Kinder und Jugendliche bis zum 27. Lebensjahr umsatzsteuerfrei. Der neue S. 4 regelt, dass diese Steuerbefreiung nicht gilt, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des SGB VIII erbracht wird. Die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind bereits unter den Voraussetzungen des (ab 1.1.2008 neu formulierten) § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei.

 

Rz. 6a

Durch Art. 12 Nr. 5 Buchst. e des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[3] wurde § 4 Nr. 23 UStG mWv 1.1.2020 völlig neu gefasst.[4] Die Änderung diente der zutreffenden Umsetzung der Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL für den Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in nationales Recht. Zudem wurde mit der Neufassung der Vorschrift klargestellt, dass der Unternehmer, der Leistungen der Erziehung bzw. der Betreuung i. S. d. Norm erbringt, eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. h oder i MwStSystRL unterhalten muss.[5]

 

Rz. 6b

Durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. c des JStG 2020[6] ist § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG mWv 1.1.2021[7] neu gefasst worden. Diese Neufassung ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des BT-FA.[8] Der Regierungsentwurf für ein JStG 2020[9] hatte insoweit lediglich vorgesehen, in § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG nach dem Wort "Verpflegungsdienstleistungen" die Wörter "und Beherbergungsleistungen" einzufügen. Damit sollte die Steuerbefreiung klarstellend um Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen ergänzt werden. Begünstigt sollten danach insbesondere die Leistungen der Studierendenwerke sein, auch soweit es sich bei ihnen um privatrechtliche Einrichtungen handelt. Mit der letztendlich verabschiedeten Neufassung der Vorschrift wurde klargestellt, dass Ergänzung um Beherbergungsleistungen auch für entsprechende Leistungen von Kindertageseinrichtungen an Kinder und von Berufsschulheimen (früher: Lehrlings-/Lehrwohnheime) an Studierende und Schüler gilt. Die vom Bundesrat geforderte umfassende Befreiung aller Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen insbesondere auch für Personen über 27 Jahre war aufgrund der verbindlichen unionsrechtlichen Grundlagen nicht möglich.[10]

[1] JStG 2008 v. 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150.
[2] Vgl. insbesondere EuGH v. 7.9.1999, C-216/97, Gregg, Haufe-Index 56717.
[3] BGBl I 2019, 2451.
[4] Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes v. 12.12.2019.
[5] Vgl. BFH v. 28.9.2000, V R 26/99, BFH/NV 2001, 132, BStBl 2001 II S. 691; zur amtlichen Begründung der Neufassung des § 4 Nr. 23, die im Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Regierungsentwurf unverändert blieb, vgl. BT-Drs. 19/13436.
[6] BGBl I 2020, 3096.
[7] Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.
[8] BT-Drs. 19/25160.
[9] BT-Drs. 19/22850, BT-Drs. 19/23551.
[10] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht BT-FA, BT-Drs. 19/25160, 218.

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