Rz. 1

§ 4 Nr. 23 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen. Die Befreiungsvorschrift i. d. F. bis 31.12.2019 geht auf § 4 Nr. 13 UStG 1951 zurück und soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung zugutekommen.[1] Die hierdurch begünstigten Unternehmer sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Jugendliche für die genannten Zwecke bei sich aufnehmen. Wie schon der BFH[2] ausgeführt hatte, begünstigt die Vorschrift diejenigen Unternehmer, die nicht schon von den Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 18, 21, 24 und 25 UStG erfasst werden, aber ebenfalls im Bereich der Jugendarbeit tätig werden, nämlich durch die Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich. Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG sind Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII (diese Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind bereits unter den Voraussetzungen des ab 1.1.2008 neu formulierten § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei[3]). Die Tätigkeit der Aufnahme von Jugendlichen muss nicht der alleinige Gegenstand der begünstigten Unternehmer sein, sie muss auch nicht den Hauptgegenstand des Unternehmens bilden, muss aber zum Bereich der unternehmerischen Betätigung gehören. In welchem Umfang oder in welcher Organisationsform diese Tätigkeit betrieben wird, ist unerheblich, wie sich aus dem weiten Begriffsinhalt der "Einrichtungen", auf die § 4 Nr. 23 UStG abstellt, ergibt.[4] Die Steuerbefreiung i. d. F. bis 31.12.2019 sollte auch Schullandheimen und anderen mit Schul- und Erziehungsmaßnahmen in Zusammenhang stehenden Einrichtungen und damit umfassend Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung zugutekommen.[5]

Rz. 23 einstweilen frei

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