Rz. 30

Begünstigt sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG nur Leistungen, die von den im Gesetz genannten Unternehmern erbracht werden und in Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art bestehen. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, die nicht im Auslegungswege erweitert werden kann. Vergleichbare Tätigkeiten der bei den begünstigten Unternehmern tätigen externen Dozenten fallen nicht unter § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG.[1] Sie können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein.[2] Beherbergung und Beköstigung sind grds. nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG (Leistungen an Jugendliche) steuerfrei.[3] Die Steuerbefreiung erstreckt sich jedoch auch auf die mit solchen Veranstaltungen üblicherweise zusammenhängenden (unselbstständigen) Nebenleistungen, wie z. B. den Verkauf von Vorlesungsverzeichnissen oder Studienmaterialien. Die Beherbergung und Verpflegung von Seminarteilnehmern ist im Allgemeinen nicht als mit der Aus- und Fortbildung eng verbundene Dienstleistung oder als Nebenleistung zur Aus- oder Fortbildung nach § 4 Nr. 22 Buchst a UStG steuerfrei.[4] Es handelt sich nicht um eine für die Aus- oder Fortbildung unerlässliche Leistung, sondern um eine hierfür nur nützliche Maßnahme, die vorrangig dazu dient, den Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der Bildungsmaßnahme zu steigern.[5] Die Verpflegung von Seminarteilnehmern ist nur bei geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei. Bei der Veranstaltung von Tagesseminaren kann die Gewährung der Verpflegung der Seminarteilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen unerlässlich sein. Zur Verpflegung von Arbeitnehmern bei Unternehmensbesprechungen hat der EuGH[6] entschieden, dass die Gewährleistung der Kontinuität und des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs es rechtfertigten, die Bewirtung der an Sitzungen teilnehmenden Arbeitnehmer mit Sandwiches und kalten Gerichten, die im Sitzungsraum serviert werden, nicht als unternehmensfremd anzusehen. Dementsprechend ist auch die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, wie z. B. bei Kaffeepausen, unerlässlich für die Durchführung von ganztägigen Seminaren.[7]

 

Rz. 31

Die Veranstaltungen müssen wissenschaftlicher oder belehrender Art sein. Infolge der Ersetzung des Wortes "und" durch "oder" bei dieser Bedingung[8] ist es also nicht erforderlich, dass die Veranstaltungen immer wissenschaftlich sind. Deshalb sind auch Veranstaltungen zur Berufsausbildung und Berufsfortbildung steuerbegünstigt. Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind.[9] Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind jedoch nicht alle Kurse zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" i. S. dieser Vorschrift, sondern nur solche Kurse, die als die vorgenannten Tätigkeiten zu qualifizieren sind.

Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG als Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf steuerfrei. Die Ortskundeprüfungen, deren Bestehen nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 S. 1 FeV für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxis erforderlich war, sind eine Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf i. S. d. Art. 44 MwStDVO. Denn sie stellten den Schlusspunkt und notwendigen Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxifahrers dar.[10]

Umsätze aus Supervisionsleistungen durch einen Einzelunternehmer können zwar nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG (mangels Erfüllung des Bescheinigungserfordernisses) oder nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (weil es an den dort aufgeführten unternehmerbezogenen Voraussetzungen scheitert) steuerfrei sein, sie können aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein.[11]

 

Rz. 31a

Der BFH hatte es schon früher für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob Fahrsicherheitstraining "Schul- oder Hochschulunterricht" i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG darstellt. Es bestünden ernsthafte Anhaltspunkte, dass ein Fahrsicherheitstraining in den Schulunterricht integriert werden kann und entsprechende Kurse (z. B. eines Vereins) als "Schul- oder Hochschulunterricht" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL angesehen werden können.[12] In Schulen oder Hochschulen werden keine dem Fahrsicherheitstraining vergleichbaren Leistungen erbracht. Insbesondere ist das Fahrsicherheitstraining mit dem Ziel des richtigen Bremsens, Lenkens bzw. Ausweichens in Not- und Gefahrensituationen kein Teil des in allgemeinbildenden Schulen verpflichtend durchgeführten Unterrichts. Inhaltlich ist das Fahrsicherheitstraining mit seinen intensiven fahrpraktischen Elementen auch nicht mit der in der Schule ggf. erbrachten allgemeinen Verkehrserzi...

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