Rz. 3

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG war zum 1.1.1980 unverändert aus § 4 Nr. 22 UStG 1967/1973 übernommen worden. Durch das Elfte UStÄndG v. 16.8.1961[1] war § 47 Nr. 2 der UStDB in § 4 Nr. 24 UStG 1951 übernommen worden. Die bis dahin geltende Steuerbefreiung für die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Volkshochschulen veranstalteten Vorträge wissenschaftlicher und belehrender Art war gleichzeitig auf Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien ausgedehnt worden. Außerdem wurden neben den Vorträgen auch Kurse und sonstige Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art von der USt befreit. Durch die Einfügung der Kurse und sonstigen Veranstaltungen sollte klargestellt werden, dass außer den Veranstaltungen, bei denen das gesprochene Wort im Vordergrund steht, auch Arbeitsgemeinschaften, Seminare, Exkursionen und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art unter die Steuerbefreiung fallen können.

 

Rz. 4

Durch das UStG 1967/1973 wurde § 4 Nr. 24 UStG 1951 in § 4 Nr. 22 UStG überführt und der Anwendungsbereich der Vorschrift nochmals erweitert. Begünstigt wurden auch die entsprechenden Leistungen von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder den Zwecken eines Berufsverbands dienen. An die Stelle des Begriffs der öffentlich-rechtlichen Körperschaften trat der Begriff der "juristischen Personen des öffentlichen Rechts". Außerdem mussten die begünstigten Leistungen nicht mehr "wissenschaftlicher und belehrender Art", sondern "wissenschaftlicher oder belehrender Art" sein.[2]

 

Rz. 5

§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG war zum 1.1.1980 neu in das Gesetz eingefügt worden. Die Steuerbefreiung wurde damit auf (andere) kulturelle und sportliche Veranstaltungen ausgedehnt, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Dadurch sollte verhindert werden, dass aktive Teilnehmer an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen mit USt belastet werden.[3] Die Steuerbefreiung erstreckt sich damit z. B. auf Startgelder bei einer Sportveranstaltung. Sie gilt nicht, wenn das Entgelt in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht.

 

Rz. 6

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) war in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG das Wort "Unkosten" durch "Kosten" ersetzt worden, und zwar mWv 1.1.2002. § 4 Nr. 22 UStG ist im Übrigen seit dem 1.1.1980 unverändert geblieben.

Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[4] war vorgesehen, in § 4 Nr. 22 UStG im Zuge der Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen mWv 1.1.2021 den Buchst. a zu streichen und Buchst. b der Vorschrift wie folgt neu zu fassen[5]: "kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht". § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG in der derzeitigen Fassung sollte insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen und in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sollten die im derzeitigen Buchst. a genannten Unternehmer, für die die Steuerbefreiung nach Buchst. b infrage kommt, übernommen werden. Zu diesen Änderungen kam es nicht, weil in dem Gesetzgebungsverfahren aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen zum Regierungsentwurf einstweilen auf die Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen verzichtet wurde.[6]

[1] BGBl I 1961, 1330.
[2] Vgl. schriftl. Bericht des Finanzausschusses v. 30.3.1967 zu BT-Drs. V/1581.
[3] Vgl. schriftl. Bericht des Finanzausschusses v. 8.5.1979 zu BT-Drs. 8/2827.
[4] BR-Drs. 356/19, BT-Drs. 19/13436.
[5] Art. 10 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 5 des Gesetzentwurfs.
[6] Vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/ 14873 und 19/14909.

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