Rz. 39

Die Modalitäten über die Ausstellung der Bescheinigungen und die Zuständigkeit hierfür sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. I. d. R. ist für jeden Einrichtungsbereich eine zuständige Landesbehörde bestimmt. Über die Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Das bedeutet, dass i. d. R. die Behörde zuständig ist, welche z. B. auch über die Genehmigung zum Betrieb der Einrichtung entscheidet, oder die Behörde, welche die Fach- und/oder Rechtsaufsicht über die Einrichtung führt. In Niedersachsen sind z. B. grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. Sie können diese Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.[1]

 

Rz. 40

Zur Zuständigkeit in Sachsen-Anhalt vgl. FM Sachsen-Anhalt v. 11.6.2019.[2] Zur Zuständigkeit in Baden-Württemberg s. OFD Karlsruhe v. 15.8.2018.[3] Zu Zuständigkeit in Hessen s. OFD Frankfurt v. 14.10.2013.[4] Zur Zuständigkeit in Niedersachsen s. LfSt Niedersachsen v. 10.11.2022.[5]

Rz. 41 einstweilen frei

 

Rz. 42

Der Begriff Beruf ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Unter Berufsvorbereitung fallen vielmehr alle Formen der Aus-, Weiter- und Fortbildung (Aufstiegs- oder Anpassungsfortbildung, auch auf Teilgebieten) sowie die Umschulung. Ausgenommen sind aber die sog. Hobby-Kurse. Die Abgrenzung erfolgt nach der Bestimmung der objektiven Eignung des Kurses und nicht nach den Absichten der einzelnen Teilnehmer. Die Bescheinigung kann grundsätzlich fachbereichsbezogen ausgestellt werden.[6] Danach ist es Aufgabe der jeweiligen Stellen, die aufgrund ihrer Sachkunde dafür von den Landesregierungen ausgewählt wurden, bereits bei der Ausstellung der Bescheinigung die Kurse bzw. Unterrichtsleistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen. Anderenfalls könne im Extremfall eine einzige prüfungsvorbereitende Unterrichtseinheit dazu führen, dass eine Schule mit ihren gesamten Leistungen von der USt befreit würde, auch wenn der überwiegende Teil der Kurse die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht erfüllt. Unter Beruf versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der verfassungs- und gewerberechtlichen Definition eine auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage (Erwerbstätigkeit), die in Abgrenzung zur Freizeitbetätigung zu sehen ist, die keinem gesellschaftlich oder rechtlich vorgeprägten Berufsbild entsprechen muss und offen auch für frei gewählte untypische Betätigungen ist. Der in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG festgelegte Begriff des "Berufes" ist abweichend von dem verfassungs- und gewerberechtlichen Begriff enger auszulegen, da die Steuerfreiheit einer Tätigkeit im Bereich der Berufsausbildung als eine steuerliche Subvention geregelt wird. Mit der Steuerbefreiung soll auch eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen Schulen herbeigeführt werden, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen nicht der USt unterliegen. Mit dem Begriff des "Berufs" in § 4 Nr. 21 UStG ist nicht jegliche Erwerbstätigkeit gemeint, sondern nur ein Beruf, für den entweder an öffentlichen Schulen ausgebildet wird oder für den ein Ausbildungsbedarf besteht.[7]

 

Rz. 43

Der Begriff Vorbereitung auf eine Prüfung ist demgegenüber enger auszulegen. Hier muss grundsätzlich umfassend auf die Prüfung vorbereitet werden. Er wird im berufsbildenden Bereich kaum zur Anwendung kommen. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf liegt nur vor, wenn für den Beruf bei privaten Einrichtungen wie bei öffentlichen Schulen nach vergleichbaren Lehrplänen ausgebildet wird oder notwendige berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt werden, was der Fall ist, wenn die angebotene Leistung objektiv geeignet ist, der Berufsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.[8] § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfasst nur Berufe, für deren Ausübung spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig sind.[9] Eine ordnungsgemäße Vorbereitung erfordert insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Der Unterrichtsstoff muss in fachlicher und pädagogischer Hinsicht geeignet sein, auf die Prüfung oder den Beruf Erfolg versprechend vorzubereiten. Hierzu gehört auch die Vollständigkeit, gemessen an dem angestrebten und mitgeteilten Lehrgangsziel.
  • Die Art der Vermittlung des Lehrstoffs muss geeignet sein, auf das angestrebte Ziel vorzubereiten. In diesem Zusammenhang sind auch die Angemessenheit der Lehrgangsdauer und der Lehrmittel sowie die Qualität der Lehrkräfte zu prüfen.

Für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung genügt eine Tätigkeit, die einen Bildungsgang fördert, der im Allgemeinen mit einer staatlichen Prüfung abschließt. Vorbereitung auf eine Pr...

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