Rz. 21

Der Begriff der Ergänzungsschulen ist in § 4 Nr. 21 UStG nicht enthalten. Er wird nur in Abschn. 4.21.2 UStAE verwendet und ergibt sich daraus, dass es neben den Ersatzschulen, die als solche gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG noch andere Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen gibt, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigen kann, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Ergänzungsschulen sind somit Privatschulen, die nicht Ersatzschulen sind[1], also Schulen, deren Bildungsziele andere sind als die der öffentlichen Schulen.[2] Nach Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG bedürfen nur "private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen" (sog. Ersatzschulen) der Genehmigung des Staates. Hieraus und aus der Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen in Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG ist zu schließen, dass für die anderen privaten Schulen (sog. Ergänzungsschulen) keine Genehmigungspflicht im technischen Sinne, sondern nur eine Anzeigepflicht besteht.[3] Ergänzungsschulen sind z. B. Sprachschulen, Schauspielschulen, Ballettschulen, Theaterschulen, Kunstschulen, Nähschulen, Kosmetikschulen, Abendschulen und Haushaltsschulen, die nicht Berufsschulen sind, sowie Singschulen, Tanzschulen, Sportschulen oder Fahrschulen. Keine Schule und damit auch keine Ergänzungsschule ist eine Volkshochschule[4] oder eine Familienbildungsstätte.

[1] Vgl. § 36 Schulordnungsgesetz NW (außer Kraft); vgl. auch § 116 Abs. 1 SchulG NW v. 15.2.2005, GV. NRW. 2005, 102, wonach Ergänzungsschulen Schulen in freier Trägerschaft sind, die keine Ersatzschulen sind.
[2] Vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 7 GG Rz. 11.
[4] BVerfG v. 8.4.1987, 1 BvL 8/84, 1 Bvl 16/84, BVerfGE 75, 40.

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