Rz. 19

Der in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG angeführte Begriff der Ersatzschule ist – ebenso wie der Privatschulbegriff[1] – nicht näher definiert. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich aber um Privatschulen oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen handeln, die als Ersatzschulen gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind.[2] Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Sie unterscheiden sich damit von den Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen i. d. R. nicht bestehen und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann.[3]

 

Rz. 20

Als Ersatzschulen kommen alle Schulformen in Betracht, die die Funktion haben, einen im öffentlichen Schulwesen vorgesehenen Schulabschluss zu vermitteln. Ersatzschulen können sein: Allgemeinbildende Schulen wie Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Fachoberschulen und Gymnasien, Blindenschulen, Taubstummenschulen und andere Sonderschulen für geistig oder körperlich behinderte Kinder, Berufsschulen und Berufsfachschulen zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit oder zur Weiterbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, höhere Fachschulen, wie z. B. Akademien. Nach OFD Hannover[4] gehören zu den Ersatzschulen Einrichtungen, deren Besuch die allgemeine Schulpflicht abdeckt, sowie Sonderschulen und die meisten mehrjährigen Ersatzschulen. Im Zweifelsfall kann die örtliche Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung oder Erlaubnis erteilen.[5]

[1] Vgl. Rz. 17ff.
[2] Vgl. Rz. 28ff.
[3] BVerfG v. 14.11.1969, 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge