Rz. 16

Parteien haben – wie juristische und natürliche Personen sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auch – einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich. Diese Bereiche werden nach den Grundsätzen abgegrenzt, die der BFH[1] für Vereine und alle anderen Formen von Personenzusammenschlüssen aufgestellt hat. Erbringen die Parteien nachhaltig entgeltliche Leistungen in einem Austauschverhältnis an Mitglieder oder Nichtmitglieder, sind steuerbare Leistungen des unternehmerischen Bereichs anzunehmen. Der nichtunternehmerische Bereich soll nach dem Schreiben des BMF v. 1.3.1991[2] die Wahrnehmung der durch Verfassung, Parteiengesetz und Satzung festgelegten Aufgaben umfassen, soweit diese Tätigkeiten durch Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Spenden und andere Zahlungen abgegolten werden, die umsatzsteuerlich nicht den Charakter eines Leistungsentgelts haben. Nach der Rechtsprechung des EuGH[3] ist für die Steuerbarkeit der Mitgliederbeiträge allerdings erheblich, ob sie auch Leistungen des Vereins wie z. B. die Überlassung vereinseigener Anlagen abdecken. Ist dies der Fall, stellen sie trotz ihres Pauschalcharakters insgesamt die Gegenleistung einer steuerbaren Leistung des Vereins dar. Entsprechendes dürfte für Leistungen der Parteien gegen Mitgliederbeiträge gelten.

 

Rz. 17

Für die Zuordnung einer Leistung zum unternehmerischen Bereich der Parteien sowie für die Umsatzsteuerbarkeit einer Leistung ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob das Leistungsentgelt kostendeckend ist. Bei steuerbaren Leistungen an Mitglieder ist allerdings nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG statt des tatsächlichen Entgelts die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Entgelt unter den in § 10 Abs. 4 UStG bezeichneten Werten (Einkaufspreis oder Selbstkosten bei Lieferungen, entstandene Kosten bei sonstigen Leistungen) liegt. Werden steuerbare Leistungen sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder ausgeführt (z. B. bei Durchführung von eintrittsgeldpflichtigen öffentlichen Veranstaltungen), sind nach dem Schreiben des BMF v. 1.3.1991[4] nur die tatsächlich gezahlten Entgelte als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

[2] BMF v. 1.3.1991, IV A2 – S 7104-6/91, UR 1991, 117.
[3] EuGH v. 21.3.2002, C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, BFH/NV Beilage 2002, 95.
[4] BMF v. 1.3.1991, IV A2 – S 7104-6/91, UR 1991, 117.

4.1 Steuerpflichtige Leistungen

 

Rz. 18

Als steuerbare (und steuerpflichtige) Leistungen des unternehmerischen Bereichs der Parteien werden insbesondere angesehen:

  • die Durchführung politischer Veranstaltungen (Wahl-, Informationsveranstaltungen) gegen Eintrittsgeld,
  • die Durchführung geselliger und unterhaltender Veranstaltungen für die Öffentlichkeit und/oder für Mitglieder gegen Eintrittsgeld einschließlich der Nebenleistungen (Verkauf von Speisen und Getränken, Programmschriften, Tombolalosen usw.),
  • die Durchführung von Reiseveranstaltungen gegen Entgelt,
  • der Verkauf von Druckschriften, Schallplatten, Kassetten und Videobändern,
  • die Veranstaltung von Verkaufsbasaren (z. B. Second-hand-Shops),
  • die Aufnahme von Inseraten in Parteipublikationen gegen Entgelt,
  • die Gewährung von Lizenzen gegen Entgelt.

4.2 Steuerfreie Leistungen

 

Rz. 19

Steuerbar und steuerfrei sind nachhaltige entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen den selbstständigen Parteigliederungen, soweit die Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung erbracht werden. Dazu gehören z. B.:

  • die entgeltliche Personalgestellung durch die Zentrale an die selbstständigen Untergliederungen,
  • die zentrale Übernahme von EDV-Leistungen und Buchhaltungsarbeiten gegen Kostenersatz,
  • die entgeltliche Überlassung von Kfz, Kopiergeräten usw. (gegen Kostenersatz).

4.3 Nicht steuerbare Leistungen

 

Rz. 20

Dem nichtunternehmerischen Bereich werden nach dem Schreiben des BMF v. 1.3.1991[1] insbesondere zugeordnet:

  • die Durchführung von politischen Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld,
  • Leistungen im Rahmen einer zentralen Verteilerfunktion (dazu sollen auch die zentrale Beschaffung und Verteilung – auch gegen Kostenumlage – von Informationsmaterial für die politische Arbeit, z. B. Plakate, Broschüren, Flugblätter, Mitgliedsbücher sowie die Übernahme von Wahlkampfkosten durch die Zentrale gehören; diese Leistungen dürften vielfach – unter den Voraussetzungen nach § 4 Nr. 18a UStG – eher steuerbar und steuerfrei sein; vgl. auch Hinweis auf die EuGH-Entscheidung in Rz. 16).
 

Rz. 21

Dem nichtunternehmerischen Bereich der Parteien sind auch sog. Hilfsumsätze zuzurechnen. Aber nicht alle der politischen Arbeit und den sonstigen Parteizwecken dienenden entgeltlichen Leistungen sind Hilfsgeschäfte. Der Begriff beschränkt sich auch bei den Parteien grundsätzlich auf folgende Tatbestände[2]:

  • Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z. B. der Verkauf von gebrauchten Kfz, Einrichtungsgegenständen sowie von Altpapier;
  • Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung;
  • Überlassung von im nichtu...

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