Rz. 79

Als zweite objektive Voraussetzung der Steuerbefreiung regelt § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG, dass die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Die Steuerbefreiung kommt daher insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Entgelte nach kaufmännischen Gesichtspunkten berechnet werden. Ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten berechnetes Entgelt wird regelmäßig nicht anzunehmen sein, wenn die Einrichtung regelmäßig Zuschüsse, z. B. von staatlicher Seite, erhält oder z. B. nachweislich zur Kostendeckung auf Spenden angewiesen ist. Ein Preisvergleich i. S. v. § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG setzt voraus, dass nach Art und Umfang gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen überhaupt angeboten werden.[1]

 

Rz. 80

Die Vorschrift verlangt nicht einen deutlich spürbaren Preisunterschied, sondern die Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Dieses Tatbestandsmerkmal dürfte aber bei einem Preisunterschied von 10 % oder mehr auf jeden Fall als erfüllt angesehen werden können. Soweit die Leistungen ausschließlich von gemeinnützigen Unternehmen erbracht werden, kann die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG als erfüllt angesehen werden, wenn sich die Vergütung an den Selbstkosten dieser gemeinnützigen Unternehmer orientiert. Zur Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit dem Unionsrecht vgl. Rz. 26.

 

Rz. 81

Bei den Krankenanstalten der Spitzenverbände dürfte das Erfordernis des § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG als erfüllt angesehen werden, wenn die Entgelte hinter den Entgelten (Pflegesätzen) vergleichbarer Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. kommunaler Krankenhäuser) zurückbleiben.

 

Rz. 82

Die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG gilt auch als erfüllt, wenn das Entgelt für die in Betracht kommende Leistung von den zuständigen Behörden genehmigt ist oder das genehmigte Entgelt nicht übersteigt.[2] Dementsprechend erfüllen auch die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens gezahlten Fallpauschalen, die sich der Höhe nach an die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Beratungshilfevergütung anlehnen, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG.[3]

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