Rz. 8

Die Vorschrift des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steht in Zusammenhang mit § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG. Nach § 8 Abs. 2 UStG werden ab 1.1.1994 Umsätze an Unternehmer, die mit Luftfahrzeugen den Vorsteuerabzug ausschließende Beförderungen i. S. d. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG durchführen, von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG ausgenommen. Hierdurch sollen gleiche Wettbewerbsverhältnisse geschaffen werden. Nach der vor dem 1.1.1994 geltenden Regelung wirkte sich der mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG verbundene Ausschluss des Vorsteuerabzugs systemwidrig nicht aus, wenn die Vorstufenumsätze steuerfrei waren und gleichzeitig die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UStG vorlagen. Hierdurch wurden die Unternehmer benachteiligt, die steuerfreie Beförderungen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG durchführten und deren Vorstufenumsätze steuerpflichtig waren. Bei diesen Unternehmern wurde durch den Ausschluss des Vorsteuerabzugs eine Nichtbelastung mit USt systemgerecht auf die Wertschöpfung des Unternehmers beschränkt.

 

Rz. 9

Durch die ab dem 1.1.1994 geltende Regelung in § 8 Abs. 2 UStG sollte sichergestellt werden, dass diese Wirkung in allen Fällen eintritt. Die Einschränkung der Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt für alle Unternehmer, die Leistungen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG erbringen. Sie ist unabhängig davon, ob der Unternehmer im Inland oder im Ausland ansässig ist. Die Einschränkung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG war seinerzeit eingeführt worden, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmern, die zwar Rettungsflüge, aber überwiegend grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen, und solchen Unternehmern, die überwiegend oder ausschließlich inländische Rettungsflüge durchführen, zu vermeiden.

 

Rz. 10

Die Einschränkung entspricht auch dem Sinn und Zweck der mit § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG korrespondierenden Befreiungsvorschriften in Art. 148 Buchst. e bis g MwStSystRL (Befreiungsvorschriften, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen). Diese verfolgen keine materiell-rechtliche Befreiung, sondern lediglich eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Die Steuerbefreiung auf der Vorstufe hat ausschließlich steuertechnische Bedeutung. Die Vorstufenbefreiung vermeidet, dass sich bei den im internationalen Luftverkehr tätigen Unternehmen dauernde Vorsteuererstattungen ergeben. Soweit ausländische Luftverkehrsunternehmen im Inland keine steuerbaren Umsätze erbringen, aber Leistungen "einkaufen", wird durch die Vorstufenbefreiung ein aufwendiges Vorsteuer-Vergütungsverfahren vermieden.

 

Rz. 11

Nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ist die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen steuerfrei. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist nicht möglich. Mit Urteil v. 12.8.2004[1] hatte der BFH entschieden, dass der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG fällt und dass ein Fahrzeug dann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet ist, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann. Hierzu war mit BMF v. 22.3.2005[2] ergänzend Stellung genommen worden. Danach ist es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nicht erforderlich, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet ist; das Fahrzeug muss aber im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein. Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt nachzuweisen (z. B. mittels Fahrtenbuch). Da die geänderte Rechtsauffassung nicht ausdrücklich auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt worden war, müsste der auf den inländischen Streckenanteil entfallende Umsatz bei grenzüberschreitenden Rettungsflügen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei behandelt werden. Vorsteuern, die den Luftverkehrsunternehmen in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellt werden, wären nicht abzugsfähig. Dabei gilt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug auch für (ausschließlich oder z. T.) im Ausland erbrachte Rettungsflüge.[3] Diese Auswirkungen auch auf grenzüberschreitende Rettungsflüge sind in dem BMF v. 22.3.2005[4] nicht angesprochen (so wird in diesem Schreiben auch allein von "Fahrten" gesprochen). Bei Anwendung dieser Rechtsauffassung auch auf grenzüberschreitende Rettungsflüge käme es zu einer Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr. Während die grenzüberschreitende Beför...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge