Rz. 74

Nach § 26 Abs. 5 SGB VII bestimmen die Unfallversicherungsträger im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Nach § 32 SGB VII (Häusliche Krankenpflege) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehandlung nicht gefährdet wird.[1] Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall aufgrund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.[2] Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit es einer im Haushalt des Versicherten lebenden Person nicht zuzumuten ist, Krankenpflege zu erbringen.[3] Nach § 42 SGB VII (Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten) werden Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 SGB XI auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. Haushaltshilfeleistungen von Einrichtungen, die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 42 SGB VII (Haushaltshilfe und Kinderbetreuung) bestimmt sind (§ 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. d UStG), sind steuerfrei.[4]

 

Rz. 75

Unter § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. d UStG fallen somit Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe. Wie auch bei vergleichbaren Leistungen nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. c UStG gilt, dass nur die Grundpflegeleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung befreit sind. Leistungen der Behandlungspflege können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein.

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