Rz. 37

Einrichtungen, die nicht als begünstigte Einrichtungen anerkannt sind oder nur mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG erfüllen (§ 4 Nr. 16 S. 2 UStG), können mit ihren übrigen Leistungen unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen, wenn der nicht steuerbefreite Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kj. 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das gilt auch für jeden, der mit seinen Leistungen überhaupt nicht unter eine Umsatzsteuerbefreiung fällt. Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG wird somit z. B. auch für im Rahmen eines persönlichen Budgets in der Nachbarschaft nachgefragte hauswirtschaftliche Versorgung USt nicht erhoben.

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