Rz. 8

§ 4 Nr. 16 UStG geht auf § 4 Nr. 15 UStG 1951 i. V. m. §§ 42 und 42a der Durchführungsbestimmungen (UStDB 1951) zurück. Danach waren die Umsätze aus der Tätigkeit von Krankenanstalten und Altersheimen steuerbefreit, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder in besonderem Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. § 42 UStDB 1951 regelte im Einzelnen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Krankenanstalten und § 42a UStDB die der Altersheime. Der Begriff "Altersheim" wurde durch Gesetz v. 16.8.1961[1] in den § 4 Nr. 16 UStG aufgenommen.

 

Rz. 9

Mit dem UStG 1967 wurde die Steuerbefreiung mWv 1.1.1968 in § 4 Nr. 16 UStG unter Wegfall der Durchführungsbestimmungen eingefügt. Danach waren die mit dem Betrieb der Krankenanstalten und Altersheime üblicherweise verbundenen Umsätze steuerbefreit, wenn diese Anstalten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen, oder in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Die Steuerbefreiung war gegenüber dem § 4 Nr. 15 UStG 1951 und den UStDB insofern erweitert, als sich die Befreiung nunmehr auf alle mit dem Betrieb dieser Einrichtungen üblicherweise verbundenen Umsätze erstreckte.[2]

 

Rz. 10

Durch Art. 17 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur AO 1977 v. 14.12.1976[3] erhielt § 4 Nr. 16 UStG mWv 1.1.1977 folgende Fassung: „die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime üblicherweise verbundenen Umsätze, wenn

  1. diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
  2. bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kj. die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder
  3. bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen im vorangegangenen Kj. mindestens 2/3 der Leistungen den in § 53 Nr. 2 AO genannten Personen zugutegekommen sind”.
[1] Gesetz v. 16.8.1961, BGBl I 1961, 1330.
[2] Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines UStG v. 30.10.1963, BT-Drs. IV/1590.
[3] Gesetz v. 14.12.1976, BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694.

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