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Einrichtungen i. S. dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die nach § 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind. Gemäß § 176 SGB III ist die Zulassung des Trägers durch eine fachkundige Stelle grundsätzlich Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung. Entsprechend § 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. a UStG sind Arbeitsvermittlungsleistungen nur dann befreit, wenn sie von nach § 178 SGB III zugelassenen Arbeitsvermittlern erbracht werden. Danach ist ein Träger von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Leistungen um Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge handelt, erfüllen Einrichtungen ohne Zertifizierung daher sowohl die unionsrechtlichen, als auch die nach nationalem Recht bestehende subjektive Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der von diesen Unternehmern erbrachten Leistungen nicht.

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