Rz. 466

Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (Telekommunikationsdienstleistungen) zeichnen sich – genauso wie die anderen digitalen Dienstleistungen – dadurch aus, dass sie von beliebigen Orten aus im Inland, im Unionsgebiet oder in Drittstaaten an Leistungsempfänger in fast jedem Staat der Welt erbracht werden können. Die Sicherstellung einer Umsatzbesteuerung am Ort des Verbrauchs ist daher schon vom Ansatz her und nicht nur hinsichtlich des Leistungsorts schwierig, was insbesondere für alle Leistungen an Endverbraucher (Nichtunternehmer) gilt. Dabei ist die praktische Bedeutung der Telekommunikationsdienstleistungen in Zeiten der weit verbreiteten Smartphones hoch und mit diesen werden keineswegs nur noch Telefongespräche geführt – viel wichtiger ist die mobile Nutzung des Internets, mithin die Übertragung von Daten über das Mobilfunknetz. Bereits hier sei darauf hingewiesen, dass Überschneidungen zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen unvermeidbar sind; insoweit bedarf es klarer begrifflicher Trennungen (vgl. dazu in Rz. 470).

 

Rz. 467

Gesetzestechnisch wurde ursprünglich eine spezielle Regelung des Leistungsorts bei Telekommunikationsdienstleistungen mWv 1.1.1997 in den Katalog des § 3a Abs. 4 S. 2 UStG als Nr. 11 UStG[1] aufgenommen.[2] Die davor geltende Regelung sah vor, dass solche Umsätze dort besteuert wurden, wo der Telekommunikationsanbieter seinen Sitz hatte. Durch die zunehmenden technischen Möglichkeiten bestand aber die Gefahr, dass diese Anbieter ihre Leistungen von Ländern aus anbieten würden, in denen keine oder eine nur geringe Besteuerung erfolgte.[3] Die Regelung sollte daher vor allem Wettbewerbsverzerrungen vermeiden helfen.

 

Rz. 468

Nach dem ab 1.1.2010 geltenden § 3a Abs. 4 UStG[4] griff die Regelung des (alten) Abs. 4 S. 2 Nr. 11 allerdings nur noch bei Leistungen an die in einem Drittland ansässigen nichtunternehmerisch tätigen Leistungsempfänger, mithin den Nichtunternehmern. Entgegen vielen anderen Tatbeständen des § 3a Abs. 4 S. 2 UStG konnte dies bei den Telekommunikationsleistungen durchaus öfter praxisrelevant werden. Hier ist auch in Bezug auf die aktuelle Regelung zu beachten, dass gem. § 3a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 UStG bei der Bestimmung des Leistungsorts für Telekommunikationsleistungen weiterhin eine Sonderregelung für den Fall besteht, dass der leistende Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist und eine derartige Leistung erbringt, welche im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Diese Leistung gilt mithin als im Inland ausgeführt, und zwar unabhängig davon, ob der inländische "Nutzer" Unternehmer ist oder nicht. MWv 1.1.2015 ist die Regelung des Leistungsorts bei Telekommunikationsleistungen an Nichtunternehmer allerdings in § 3a Abs. 5 UStG vollständig neu gefasst worden.[5] § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG wurde gestrichen (Rz. 455ff.).

 

Rz. 469

Der Begriff der Telekommunikationsdienstleistung wird im deutschen UStG weiter nicht definiert.[6] Nach den (älteren) Begründungen der Gesetzesmaterialien sollte zu seiner Ausfüllung der Begriff des Telekommunikationsgesetzes v. 25.7.1996[7] zugrunde gelegt werden.[8] Eine dahingehende Verweisung fand sich allerdings weder im Gesetz noch im Anwendungserlass. Allerdings enthält Abschn. 3a.10 Abs. 1 S. 1 UStAE bereits seit seiner Einführung eine dem Unionsrecht entsprechende Definition. Schon nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, 10. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie handelte es sich um Dienstleistungen, "mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen i. S. dieser Vorschrift gehörte auch die Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen". Diese Definition wurde allerdings (mWv 1.1.2007) nicht in die Regelung des Art. 59 MwStSystRL übernommen, dort findet sich lediglich der Begriff der Telekommunikationsdienstleistungen. Dazu ist anzumerken, dass die Regelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, 10. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie bis zum 30.6.2011 fortgalt. Die bis zu diesem Datum geltende Durchführungsverordnung DVO 1777/2005[9] verwies in ihrem Art. 12 Nr. 2 auf "Telekommunikationsdienstleistungen i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, 10. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie"; die bisherige Definition galt somit über diese Verweisung weiter.[10] Im Übrigen entsprach die genannte Definition weitgehend der geltenden deutschen Verwaltungsauffassung in Abschn. 3a.10 Abs. 1 S. 1 UStAE.

 

Rz. 470

Seit dem Jahr 2015 findet sich mWv 1.1.2015 für die Telekommunikationsleistungen eine eigenständige Begriffsdefinition in Art. 6a MwStVO.[11] Diese hat folgenden Wortlaut:

(1) Telekommunikationsdienstleistungen i. S . von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfa...

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