Rz. 428

Gegenstand der Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 8 UStG sind sonstige Leistungen, mit denen auf die Ausübung eines der in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG genannten Rechte verzichtet wird; die unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 59 Buchst. d MwStSystRL. Auch die praktische Bedeutung dieser Regelung dürfte in Anbetracht des beschränkten Anwendungsbereichs des § 3a Abs. 4 UStG (Rz. 300ff.) nur noch gering sein, dennoch darf die Vorschrift nicht übersehen werden, weil gerade bei den in der Nr. 1 genannten Rechten ein Verzicht auf deren Ausübung durchaus vorkommt. Bei den Rechten handelt es sich um Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte und ähnliche Rechte (Rz. 318ff.). Der Leistungsgegenstand besteht hier in einem Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Rechtsausübung gegen Entgelt,[1] mithin in dem Verzicht auf die Ausübung einer Rechtsmacht. Stadie spricht hier zu Recht von einer Duldungsleistung i. S. d. § 3 Abs. 9 S. 2 UStG.[2] Die Terminologie in Art. 59 Buchst. d MwStSystRL geht im Übrigen weiter, sie lautet "die Verpflichtungen … ein in diesem Artikel genanntes Recht nicht wahrzunehmen". Damit sind aber nicht nur die im Buchst. a genannten Rechte – welche dem § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG entsprechen – erfasst.

 

Rz. 429

So wird z. B. die Freigabe eines Berufsfußballspielers gegen eine Ablösezahlung nach der Verwaltungsauffassung als ähnliches Recht i. S. d. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG angesehen;[3] die Freigabe ist demnach ein Verzicht auf die Ausübung eines solchen Rechts i. S. d. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 8 UStG. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung bei der Überlassung eines Pseudonyms.[4] Unter den Verzicht auf die Ausübung von Rechten nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 8 UStG fällt auch die Einräumung von Fernsehübertragungsrechten, denn die Überlassung selbst ist keine Fernsehdienstleistung i. S. d. Nr. 13 des § 3a Abs. 4 UStG, sondern es ermöglicht diese nur.[5]

 

Rz. 430

Auch bei dem Verzicht auf die Ausübung von Rechten nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 8 UStG ist zu beachten, dass es sich bei dieser sonstigen Leistung um die Hauptleistung handeln muss. Eine Nebenleistung liegt z. B. dann vor, wenn der Verzicht auf die Ausübung eines Rechts nur die notwendige Voraussetzung der Erbringung einer Lieferung oder einer anderen sonstigen Leistung ist. Abzustellen ist darauf, ob der wirtschaftliche Gehalt der Leistung nicht in der Erbringung eines Nutzungsrechts, sondern in der Erbringung der genannten anderen Leistung besteht.[6]

Rz. 431–434 einstweilen frei

[1] Kossack, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3a UStG Rz. 95.
[2] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3a UStG Rz. 562.
[4] Hessisches FG v. 21.2.1990, 6 K 395/84, EFG 1990, 601.
[6] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3a UStG Rz. 565.

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