Rz. 388

Bei der Überlassung von Informationen nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 UStG handelt es sich zum überwiegenden Teil um sonstige Leistungen, die den in der Nr. 1 des § 3a Abs. 4 S. 2 UStG genannten Leistungen ähnlich sind, die aber nicht durch eines der dort genannten Rechte (Patentrechte u. Ä.) geschützt sind; die unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 59 Buchst. c MwStSystRL. Die "Informationen" können dabei aus dem gewerblichen, dem freiberuflichen, dem wissenschaftlichen oder dem künstlerischen Bereich stammen.[1] Allerdings wird eine trenngenaue Abgrenzung aller denkbaren Leistungsinhalte oft kaum möglich sein; hier ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob sich der Leistungsort nach einer der Regelungen des § 3a Abs. 4 UStG oder nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmen lässt. Praktische Relevanz dürfte dieser Bestimmung allerdings nach der Neuregelung des § 3a UStG zum 1.1.2010 nur noch wenig zukommen, da es sich um Leistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet handeln muss. Die im Folgenden genannten Beispiele zeigen deutlich auf, dass werthaltige Informationen i. d. R. an andere Unternehmer veräußert werden, welche diese dann unternehmerisch einsetzen; eine praxisrelevante Ausnahme davon kann z. B. die Leistung eines Detektivs an einen Nichtunternehmer sein (Rz. 391).

 

Rz. 389

Allgemein dürfte der Begriff der "Informationen" weit auszulegen sein, denn im Ergebnis ist eine Information nichts anderes als eine "Auskunft". Insoweit darf in diesen Begriff kein zusätzliches Merkmal hineininterpretiert werden; Informationen müssen also keinen besonders wert- oder gehaltvollen Inhalt haben, m. E. müssen sie auch nicht inhaltlich richtig sein. Auch eine falsche Information ist eine Information. In der Praxis dürfte es sich aber zumeist um solche Informationen handeln, denen ihr Abnehmer einen gewissen Wert beimisst. Insoweit werden zu den "Informationen" z. B. "gewerbliche Verfahren und Erfahrungen" gezählt. Darunter zählt man etwa die Überlassung von Betriebsvorschriften, die Unterrichtung über Fabrikationsverbesserungen oder die Unterweisung von Arbeitnehmern des Auftraggebers im Betrieb des Unternehmers. Diese gewerblichen Verfahren und Erfahrungen können im Rahmen der laufenden Produktion oder der laufenden Handelsgeschäfte gesammelt werden und daher bei einer Auftragsvergabe bereits vorliegen.[2] Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können auch aufgrund besonderer Auftragsforschung gewonnen werden; Abschn. 3a.9 Abs. 16 S. 3 UStAE nennt als Beispiele Analysen für chemische Produkte, Methoden der Stahlgewinnung oder Formeln für die Automation.

 

Rz. 390

Zu beachten ist, dass es sich bei der Überlassung der Informationen um die Hauptleistung handeln muss, damit sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG bestimmt. Dies ist insbesondere zu beachten, wenn im Zusammenhang mit der Lieferung einer Sache Informationen zum Aufbau oder zur Nutzung der Sache überlassen werden.

 

Rz. 391

Unter die Vorschrift fällt die Überlassung aller Erkenntnisse, die ihrer Art nach dazu geeignet sind, technisch oder wirtschaftlich verwendet zu werden, dazu gehören z. B. die Überlassung von Know-how, von Fabrikationsverfahren oder von Betriebsvorschriften. So fallen unter § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 UStG etwa die Überlassung von Ergebnissen von Meinungsumfragen auf dem Gebiet der Marktforschung[3] und die Überlassung von Informationen durch Journalisten und Pressedienste, soweit es sich nicht um die Überlassung von urheberrechtlich geschützten Rechten handelt. Nach der Verwaltungsauffassung fallen darunter auch die sonstigen Leistungen der Detektive.[4] Eine Unterrichtung der Erben über den Erbfall durch einen Erbenermittler stellt dagegen keine Überlassung von Informationen dar.[5] M. E. fallen darunter auch gesammelte Adressdaten, die für einen anderen Unternehmer z. B. als potenzielle Kunden interessant sein können, wie sie oft bei Gewinnspielen oder ähnlichen Veranstaltungen generiert werden.

 

Rz. 392

Allgemein ist es ohne Belang, in welcher Weise die Informationen übermittelt werden.[6] Werden die Informationen allerdings auf elektronischem Weg übermittelt, so sind u. U. die besonderen Regelungen des § 3a Abs. 5 UStG zu beachten (Rz. 455ff.). Zu beachten ist, dass die Verwaltungsauffassung u. a. auch die Informationsverschaffung im Rahmen eines Vortrags im vorgenannten Sinn als ausreichend erachtet;[7] dies kann u. U. mit der Ortsregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG kollidieren, welche gleichfalls unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Abnehmers gilt. In Anbetracht der Prüfungsreihenfolge des § 3a UStG geht hier die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG vor (Rz. 60ff.).

 

Rz. 393

Nicht unter § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 UStG fällt z. B. die Überlassung von "gewerblichen Erfahrungen" bei der Übernahme der Geschäftsführung eines Unternehmens,[8] die Überlassung einer Kundenkartei durch einen Handelsvertreter[9] oder die Erstellung eines Horoskops.[10] Auch die Überlassung eines wissenschaftlichen Gutachtens ohne eine konkrete Entsch...

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