Rz. 357

Die Vorschrift regelt in erster Linie Beratungsleistungen von bestimmten hier benannten Berufsträgern (sog. Katalogberufe). Bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern fallen dabei alle berufstypischen Leistungen unter § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG. Zur Beratungstätigkeit gehört daher z. B. bei einem Rechtsanwalt die Prozessführung, bei einem Wirtschaftsprüfer sind dies auch die im Rahmen von Anschlussprüfungen erbrachten Leistungen.[1]

 

Rz. 358

Bei den Rechtsanwälten zählen zu den berufstypischen Tätigkeiten nicht die Insolvenzverwaltung, die Zwangsverwaltung und die Testamentsvollstreckung.[2] Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten auch nicht um ähnliche Tätigkeiten i. S. d. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG. Gleiches gilt für die entsprechenden Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers[3] oder etwa eines Steuerberaters.[4] Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Leistungen eines Anwalts hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand,[5] deshalb fällt die Tätigkeit eines Schiedsrichters nach der deutschen Regelung der §§ 1025ff. ZPO nicht darunter (Rz. 373 m. w. N.). Allerdings stellen die berufstypischen Leistungen eines Personalberaters, die dieser im Rahmen der Suche nach Führungskräften für seine Auftraggeber gegen ein Festhonorar erbringt, i. d. R. Beratungsdienstleistungen nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar.[6]

 

Rz. 359

Der Begriff des Sachverständigen ist vorliegend i. S. eines Beraters zu verstehen, die Beratung kann dabei jedes beliebige Gebiet betreffen.[7] Hierzu gehört z. B. die Anfertigung von rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gutachten, soweit Letztere nicht im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) oder beweglichen Gegenständen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG) stehen, sowie die Aufstellung von Finanzierungsplänen, die Auswahl von Herstellungsverfahren und die Prüfung ihrer Wirtschaftlichkeit.[8]

 

Rz. 360

Ingenieursleistungen sind alle sonstigen Leistungen, die zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören, also nicht nur die beratende Tätigkeit. Die Ausübung von Ingenieursleistungen ist dadurch gekennzeichnet, Kenntnisse und bestehende Prozesse auf konkrete Probleme anzuwenden sowie neue Kenntnisse zu erwerben und neue Prozesse zur Lösung dieser und neuer Probleme zu erwerben.[9] Dabei ist es nicht erforderlich, dass der leistende Unternehmer Ingenieur ist. Nicht in den Anwendungsbereich des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG fallen allerdings Ingenieursleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück;[10] hier bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG. Handelt es sich um die Begutachtung eines beweglichen körperlichen Gegenstands, so hat § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG Vorrang. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch die im Anschluss an eine Lieferung von Standardsoftware vom Lieferanten durchgeführte Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Erwerbers sowie die Installierung und Schulung des Personals als einheitliche sonstige Leistung in Form der Ingenieursleistung anzusehen, selbst wenn diese Leistungen getrennt in Rechnung gestellt werden.[11] Der EuGH hat des Weiteren entschieden, dass Forschungs- und Entwicklungsarbeiten eines Ingenieurs im Umwelt- und Technologiebereich, die im Auftrag und zugunsten eines Dienstleistungsempfängers erbracht werden, als Leistungen von Ingenieuren nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL anzusehen sind.[12]

 

Rz. 361

Die Nennung der Aufsichtsratsmitglieder in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG bedeutet nicht, dass diese stets Leistungen gegen Entgelt erbringen.[13] In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder die 6. EG-Richtlinie[14] die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder nennt, noch die MwStSystRL sie aufzählt.[15]

 

Rz. 362

Zu den Übersetzungsleistungen nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG gehörten schon nach Art. 6 der DVO 1777/2005 (Tz. 9b) auch Textübersetzungen. In Art. 29 der ab dem 1.7.2011 geltenden MwStVO[16] wird dazu allerdings geregelt, dass diese Dienstleistungen unter Art. 44 und 45 MwStSystRL fallen; für sie gilt mithin nicht die Sonderregelung des Art. 59 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG). Zu beachten ist allerdings, dass nunmehr Art. 41 MwStVO[17] eine Sonderregelung für solche Textübersetzungen vorsieht, die an einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden; beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen fallen diese Dienstleistungen doch unter Art. 59 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL.

Rz. 363–369 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge