Rz. 225

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG war durch die Neufassung des § 3a UStG zum 1.1.2010 dahingehend erweitert worden, dass die den kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden, wissenschaftlichen und unterrichtenden Leistungen "ähnlichen Leistungen" im Gesetz mit dem Beispiel der Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen konkretisiert wurden. Daraus wird deutlich, dass diesen Leistungen in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zukommt (Rz. 187a ff.). Tatsächlich hat der Gesetzgeber hier die bisher bereits zu beachtende Rechtsprechung des EuGH kodifiziert.[1]

 

Rz. 225a

MWv 1.1.2011 erfolgte durch die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 53 und 54 MwStSystRL die nächste Änderung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG[2], welche eine wichtige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift zur Folge hatte. Seit diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nach dem Status des Dienstleistungsempfängers zu unterscheiden; die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer.[3] Für entsprechende Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellten Rechtssubjekten richtet sich die Leistungsortsbestimmung i. d. R. nach § 3a Abs. 2 UStG oder – bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen – nach dem neu geschaffenen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Rz. 296ff.). Nunmehr bedarf es wegen dieser Neuregelung zwar bei der Feststellung der Rechtsgrundlage weiterer Unterscheidungen, für die Vielzahl der möglichen zwischenunternehmerischen Leistungen dürfte es sich aber um eine Vereinfachung handeln.[4] Festzuhalten ist nur, dass der Leistungsort bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen – wegen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG – auch bei Leistungen an Unternehmer am Veranstaltungsort verbleibt.[5]

[1] EuGH v. 9.3.2006, C-114/05, Gillian Beach, EU:C:2006:169, Haufe-Index 1494086, UR 2006, 350.
[2] JStG 2010, BGBl I 2010, 1768.
[4] So auch Meurer, UStB 2011, 23.
[5] Vgl. zum Zwischenhandel mit Eintrittsberechtigungen Moldan, UStB 2013, 238.

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