Rz. 150

In § 3a Abs. 3 UStG finden sich die für die Praxis bedeutsamsten Ausnahmeregelungen zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen, welche den (eigentlichen) Grundregeln des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG immer vorgehen. Die Feststellung der Anwendbarkeit dieser Ortsbestimmungen muss mithin am Anfang jeder Prüfung des Leistungsorts stehen.[1] Als Besonderheit ist bei diesen Sonderregelungen zu beachten, dass es im Rahmen des § 3a Abs. 3 UStG nur zu einem Teil auf die Qualifikation des Leistungsempfängers als Unternehmer oder als Nichtunternehmer ankommt – so wie es die ersten beiden Absätze des § 3a UStG vorgeben -, hier ist vielmehr (z. T.) unabhängig vom Leistungsempfänger ausschließlich auf die Art der erbrachten sonstigen Leistung oder die Belegenheit des Gegenstands, an dem die sonstige Leistung erbracht wird, abzustellen.

 

Rz. 151

§ 3a Abs. 3 UStG entspricht zumindest teilweise der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorgängerregelung des (damaligen) § 3a Abs. 2 UStG und beruht nach der Neuregelung der MwStSystRL zum 1.1.2010[2] unionsrechtlich auf Art. 46, Art. 47, Art. 53, Art. 54, Art. 55 und Art. 56 MwStSystRL. An diesen Sonderregeln und der Umsetzung in § 3a Abs. 3 UStG zeigt sich, dass der Unionsgesetzgeber einerseits nicht alle Grundsätze der bisherigen Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung aufgeben wollte und dass sich andererseits bei manchen (praxisrelevanten) sonstigen Leistungen Kriterien aufstellen lassen, welche eine verhältnismäßig einfache und auch sachgerechte Bestimmung des Leistungsorts und die Gewährleistung der Besteuerung am Verbrauchsort zulassen, wie es z. B. im Zusammenhang mit der Erbringung von sonstigen Leistungen an Grundstücken der Fall ist. Anzumerken ist, dass die unionsrechtliche Grundlage[3] der vorgesehenen Änderungen eine stufenweise Anpassung des § 3a UStG erforderlich machte, die erst zum 1.1.2015 abgeschlossen war.

 

Rz. 152

§ 3a Abs. 3 UStG ist in fünf Unterabsätze gegliedert, welche z. T. weiter unterteilt sind. Die übergeordnete Einteilung der Vorschrift hat folgenden Inhalt:

  1. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück,
  2. Vermietung von Beförderungsmitteln,
  3. den Mischkatalog des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG (man spricht vereinfacht vom Tätigkeitsort), der die kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden und ähnlichen Leistungen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle außerhalb von Schiffen, Eisenbahnen oder Flugzeugen und die Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände an Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind, enthält,
  4. Vermittlungsleistungen an Empfänger, die nicht Unternehmer sind und,
  5. die Einräumung von Eintrittsberechtigungen.
 

Rz. 153

Die praktische Relevanz der einzelnen Regelungen ist unterschiedlich hoch; von größter Bedeutung ist weiterhin die Sonderregelung im Zusammenhang mit den sonstigen Leistungen an Grundstücken, auch weil sie allen anderen Leistungsortsregelungen voransteht. Insgesamt ist zu beachten, dass die §§ 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3a und 3b UStG unabhängig davon gelten, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist (und die Leistung unternehmerisch nutzt) oder nicht; bei den Regelungen des § 3a Abs. 3 Nr. 3c und 4 UStG (bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei Vermittlungsleistungen) kommt es dagegen auf den unternehmerischen Status des Leistungsempfängers an. Sie gelten nicht bei Leistungen an einen Unternehmer, für dessen Unternehmen sie ausgeführt werden, hier bedarf es also einer Leistung an den "Verbraucher" (Nichtunternehmer) oder an den nichtunternehmerisch tätigen Unternehmer.

Rz. 154 einstweilen frei

[1] Vgl. zur Prüfungsreihenfolge des § 3a UStG hier in Rz. 60ff.
[2] Umgesetzt durch Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74.
[3] Richtlinie 2008/8/EG des Rates v. 12.2.2008, ABl. EU 2008, Nr. L 44, 11.

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