Rz. 127

Der Leistungsort kann gem. § 3a Abs. 2 S. 2 UStG dann abweichend vom Sitz des Unternehmers bestimmt werden, wenn die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wird, das Unionsrecht verwendet hierzu in Art. 45 MwStSystRL und in allen weiteren Vorschriften – vgl. insbesondere Art. 11 MwStVO – den Begriff der festen Niederlassung.[1] Zu beachten ist, dass bei der Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG im Gegensatz zu § 3a Abs. 1 S. 2 UStG (Rz. 80ff.) auf den Sitz der Betriebsstätte des Leistungsempfängers und nicht auf den des Leistenden abzustellen ist. Voraussetzung für die Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 S. 2 UStG ist das tatsächliche Vorliegen einer Betriebsstätte i. S. d. Umsatzsteuerrechts (Rz. 80ff. und Rz. 128). Allerdings ist die Erfüllung der Kriterien einer Betriebsstätte sowie die Bestimmung einer Leistung für diese Betriebsstätte aus Sicht des Leistenden mitunter schwer erkennbar[2], vor allem, weil der Leistende hier weitgehend auf die Angaben seines in einem anderen Staat ansässigen Leistungsempfängers vertrauen muss und er z. B. kaum eine Inaugenscheinnahme der Betriebsstätte vornehmen kann. Letztlich lässt sich hier wohl nur durch die Verwendung und Überprüfung der USt-IdNr. der Betriebsstätte durch den Leistungsempfänger für den Leistenden eine gewisse Rechtssicherheit erzielen[3], hier gilt Gleiches wie beim Leistungsbezug vom Sitz des Unternehmers (Rz. 106ff.).

 

Rz. 128

Eine Betriebsstätte i. S. d. Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient (vgl. auch in Rz. 80ff.); unionsrechtlich entspricht sie der festen Niederlassung[4], die in Art. 11 der MwStVO ausdrücklich für den Ort des steuerbaren Umsatzes definiert wird. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistung ermöglicht.[5] Die Verwaltungsauffassung geht davon aus, dass eine solche Struktur z. B. vorliegt, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von ihr aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden.[6]

Der Annahme einer festen Niederlassung steht es dabei nicht entgegen, dass die Personal- und Sachmittel dem Steuerpflichtigen auf Geheiß des Auftraggebers von einem Dritten nur für dieses Projekt und lediglich für dessen Dauer zur Verfügung gestellt wurden.[7]

Zu beachten ist, dass sich der in § 3a Abs. 1 und 2 UStG verwendete Begriff der Betriebsstätte nicht nach den nationalen deutschen Regelungen (vgl. insbesondere § 12 AO) richtet, sondern dass in Zweifelsfällen immer die unionsrechtlichen Vorgaben zugrunde zu legen sind (Rz. 131).[8]

 

Rz. 129

Die sonstige Leistung wird dann für die Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, wenn sie ausschließlich oder überwiegend für diese Betriebsstätte bestimmt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Auftrag von der Betriebsstätte aus an den leistenden Unternehmer erteilt wird; es ist auch unerheblich, ob das Entgelt von der Betriebsstätte aus bezahlt wird[9]; es kommt ausschließlich auf die Zuordnung des Leistungsbezugs zur Betriebsstätte an. Lässt sich allerdings im konkreten Fall nicht feststellen, dass eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte eines Unternehmers bestimmt ist, gilt die Leistung als an dem Ort erbracht, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt; in diesem Fall wird zur Festlegung des Leistungsorts aber vor allem auf die vom Leistungsempfänger verwendete USt-IdNr. abzustellen sein (Rz. 130). Zu beachten ist, dass gem. Art. 11 Abs. 3 MwStVO allein aus der Tatsache, dass eine USt-IdNr. zugeteilt wurde, noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass ein Steuerpflichtiger eine Betriebsstätte hat.

 

Rz. 130

Insbesondere dann, wenn die Zuordnung einer einheitlichen sonstigen Leistung zu einer Betriebsstätte oder zu dem woanders gelegen Sitz des Unternehmens zweifelhaft ist und der Leistungsempfänger eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. dieser Betriebsstätte verwendet hat, dann kann nach der deutschen Verwaltungsauffassung grds. davon ausgegangen werden, dass die sonstige Leistung für diese im Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. belegene Betriebstätte bestimmt ist.[10] Kein Zweifel des Leistungsbezugs durch die Betriebsstätte wird jedenfalls dann für den Leistenden anzunehmen sein, wenn der Kontakt, die Auftragserteilung und die Bezahlung durch die Betriebsstätte erfolgten.[11] Ob eine von diesen Angaben abweichende USt-IdNr. unter solchen Umständen eine andere Bewertung...

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