Rz. 63

Das UStG sagt nirgends etwas zur Frage der Rechnungserteilung über die Umsätze gem. § 3 Abs. 1b UStG. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Erteilung einer Rechnung ohne Angabe des Entgelts, aber mit der Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG unter Ausweis der darauf entfallenden USt gem. § 14 Abs. 2 UStG nicht zulässig ist, denn die Ausnahme gem. § 14 Abs. 4 S. 2 UStG gilt nur für die Fälle der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG bei verbilligten, d. h. entgeltlichen Umsätzen. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG verlangt als Pflichtangabe in der Rechnung das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt. Am Entgelt fehlt es aber gerade in den Fällen des § 3 Abs. 1b UStG.

 

Rz. 64

Ammann[1] will die Erteilung einer Rechnung über unentgeltliche Lieferungen gem. § 3 Abs. 1b UStG zulassen, wenn die ausgewiesene Steuer vom Leistungsempfänger gezahlt wird. Damit kommt es zu einer entgeltlichen Lieferung und § 3 Abs. 1b UStG ist nicht mehr einschlägig. Dann hat der Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG das Recht zum Vorsteuerabzug. Ob die Praxis dies so gestalten wird, mag offen bleiben; zur Klärung der Probleme des § 3 Abs. 1b UStG trägt dies dann aber nicht bei. Ammann schließt aus der Auffassung von Schettler[2] und Widmann[3], dass für Umsätze gem. § 3 Abs. 1b UStG auf die Steuerbefreiungen gem. § 9 UStG verzichtet werden kann – bei § 3 Abs. 1b UStG kommt nur die Steuerbefreiung für Lieferungen gem. § 4 Nr. 9 UStG in Betracht –, zu Unrecht, dass damit auch die Rechnungserteilung mit offenem Steuerausweis bejaht werde. Es stimmt zwar, dass im Allgemeinen durch den Ausweis von USt in einer Rechnung der Verzicht gem. § 9 UStG dokumentiert wird[4]; aber auch ohne Rechnungserteilung mit offenem Steuerausweis kann von § 9 UStG Gebrauch gemacht werden. Es genügt die entsprechende Behandlung eines Umsatzes als steuerpflichtig in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung. § 9 UStG verlangt nämlich nicht den offenen Steuerausweis in einer Rechnung. Wird also bei Anwendung von § 9 UStG keine Rechnung mit offenem Steuerausweis erteilt und zahlt der Leistungsempfänger nichts, bleibt der Umsatz unentgeltlich. Der Empfänger erfährt gar nichts von der Option und muss selbstverständlich auch dann keine USt an den Unternehmer entrichten. Diese Gestaltung wird gewiss selten vorkommen, kann aber zur Vermeidung von Vorsteuerabzugsausschlüssen gem. § 15 Abs. 2 UStG von Bedeutung sein; auch zur Vermeidung von Vorsteuerabzugsberichtigungen gem. § 15a UStG kann der Verzicht gem. § 9 UStG bei einem Umsatz gem. § 3 Abs. 1b UStG wirtschaftlich sinnvoll sein.

[1] Ammann, UR 2000, 149.
[2] Schettler, in Umsatzsatzsteuer-Kongressbericht 1999/2000, 11.
[3] Widmann, UR 2000, 19.

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