Rz. 13

Von den Tauschgeschäften sind die sog. Gehaltslieferung nach § 3 Abs. 5 UStG und der Sonderfall der Werkleistung nach § 3 Abs. 10 UStG zu unterscheiden, die sich äußerlich in den Formen eines Tauschs abspielen, bei denen es aber – zumindest teilweise – an einem Leistungsaustausch fehlt. Ebenso fehlt es bei einer nichtsteuerbaren Beistellung von Material oder sonstigen Leistungen an einer Einbeziehung in den Leistungsaustausch.[1]

 

Rz. 14

Ebenso ist beim sog. Gefälligkeitstausch kein steuerbarer Vorgang gegeben, wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht die gegenseitige Übertragung der wirtschaftlichen Substanz, sondern nur die zeitweilige Nutzungsüberlassung ist. Auch wenn der Empfänger nicht dieselbe, sondern nur eine Sache gleicher Art und Güte zurückgeben muss (sog. Naturaldarlehen, § 607 BGB), kann der Leistungsinhalt lediglich in einer Nutzungsüberlassung bestehen. So hat der RFH die Steuerbarkeit bei der sog. Bieraushilfe verneint, bei der sich Gastwirte untereinander mit einem Fass Bier aushelfen mit der Abrede, dass ein entsprechendes Fass später zurückgegeben wird.[2] Entsprechendes gilt bei der zwischen Unternehmern gelegentlich praktizierten Aushilfe mit Ersatzteilen. Erfolgt diese Aushilfe jedoch planmäßig und aufgrund bestimmter gegenseitig vereinbarter Vorhalte- und Lieferpflichten, so handelt es sich nicht mehr um einen Vorgang mit Gefälligkeitscharakter, sondern um wechselseitige Lieferungen im Rahmen von Tauschgeschäften.[3] Werden verschiedenartige Gegenstände hingegeben und zurückgegeben, so handelt es sich regelmäßig um ein steuerbares Tauschgeschäft und nicht um einen Gefälligkeitstausch. Dabei kann im Einzelfall die Abgrenzung zur Werkleistung bei Umtausch nach § 3 Abs. 10 UStG relevant sein. Diese greift dann ein, wenn der Unternehmer, der das Fertigprodukt herstellt, die Verarbeitung selbst übernimmt.

 

Beispiel:

Hingabe von Mehl gegen Überlassung von Getreide, sofern nicht das Mehl als Fertigprodukt vom Unternehmer, sondern bspw. von einem Dritten hergestellt wurde;[4] sog. Umsortieren von Briefmarken zwischen Briefmarkenhändlern.[5]

 

Rz. 15

Kein Tauschgeschäft ist der Umtausch einer Ware gegen eine andere. Hier wird der ursprüngliche Liefergegenstand (z. B. wegen Mangelhaftigkeit) durch einen anderen Liefergegenstand ersetzt. Da wirtschaftlich kein neuer Leistungsaustausch gewollt ist, liegt hierin kein steuerbarer Vorgang. Vom nicht steuerbaren Umtausch ist aber die steuerbare Rücklieferung, verbunden mit einer neuen Lieferung des Verkäufers, zu unterscheiden. Die Abgrenzung hängt davon ab, ob im Einzelfall ein genügend enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Geschäft vorliegt. Ein Indiz kann der Ablauf der Gewährleistungsfrist sein.[6]

 

Rz. 16

Kein Tausch, sondern ein Doppelkauf ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf einen Sachaustausch gerichtet ist, sondern von den Beteiligten gegenseitige Sachleistungen gegen Geldleistung gewollt sind und die Preise nur im Endergebnis durch Aufrechnung bzw. Verrechnung im Kontokorrent getilgt werden. So liegt ein Doppelkauf vor, wenn zwei Unternehmer mit wechselseitigen Geschäftsverbindungen sich gegenseitig beliefern und den Wert der beiderseitigen Leistungen im Kontokorrent verrechnen. Jeder der Umsätze ist in solchen Fällen als eine selbstständige Lieferung zu beurteilen. Besteuerungsmaßstab ist deshalb nicht der Wert des anderen Umsatzes[7], sondern das vereinbarte Entgelt.

[1] Abschn. 3.8 Abs. 2ff. sowie Abschn. 1.1 Abs. 6f. UStAE; Martin, in Sölch/Ringleb UStG, § 3 UStG Rz. 774.
[2] RFH v. 24.10.1930, V A 824/30, RStBl 1931, 160; so auch Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 786 und Leonard, in Bunjes, UStG, § 3 UStG Rz. 308.
[3] Weiß, UR 1963, 120 u. 206; Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 786.
[4] RFH v. 22.1.1932, V A 581/31, RStBl 1932, 382; Leonard, in Bunjes, UStG, § 3 Abs. 10 UStG Rz. 293; vgl. aber zur Abgrenzung zur sog. Umtauschmüllerei die Kommentierung zu § 3 Abs. 10 UStG.
[5] RFH v. 10.4.1929, V A 861/28, RStBl 1929, 374.
[6] FG Bremen v. 7.6.1977, II 67/74, EFG 1977, 513; Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 788; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4551; Leonard, in Bunjes, UStG, § 3 UStG Rz. 308.

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