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Die Finanzverwaltung[1] lässt es bei Bauwerken auf fremdem Boden zu, dass Verfügungsmacht auch an wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen eines Bauwerks (z. B. Stockwerk oder Wohnung eines Gebäudes) verschafft werden kann; insoweit nimmt sie also eine Aufteilung der einheitlichen Sache "Gebäude auf fremdem Boden" in mehrere Lieferungsgegenstände hin. Die wirtschaftlich nicht abgrenzbaren Teile eines Bauwerks (z. B. die einzelnen Heizkörper einer einheitlichen Heizungsanlage) sind dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht selbstständig lieferfähig. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hieraus keine Folgerungen für die umsatzsteuerliche Behandlung der Gebäude auf eigenem Boden gezogen werden dürfen[2]; dort gilt also nach Auffassung der Finanzverwaltung das Einheitsprinzip – bis auf die übrigen hier beschriebenen Ausnahmen – uneingeschränkt.

[2] OFD Frankfurt v. 5.4.1989, S 7100 A – 124 – St IV 10, DStR 1990, 218.

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