Rz. 32

Die gelegentlichen Fahrzeuglieferer haben die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs sowie den eingeschränkten Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG in einer üblichen USt-Voranmeldung nach dem Vordruckmuster USt 1 A sowie in einer USt-Jahreserklärung anzugeben. In der USt-Voranmeldung 2021 des Monats der innergemeinschaftlichen Lieferung des Neufahrzeugs ist in Zeile 28, Kennzahl 49 die Bemessungsgrundlage einzutragen. Den eingeschränkten Vorsteuerabzug macht der gelegentliche Fahrzeuglieferer in der USt-Voranmeldung 2021 durch Eintragung in Zeile 60, Kennzahl 59 geltend. In der USt-Jahreserklärung 2021 ist die Bemessungsgrundlage in Zeile 65, Kennzahl 749 einzutragen, der Vorsteuerabzug in Zeile 129, Kennzahl 759 (Rz. 29). USt-Voranmeldungen brauchen nur für den (monatlichen) Voranmeldungszeitraum abgegeben zu werden, in denen eine gelegentliche Fahrzeuglieferung i. S. d. § 2a UStG ausgeführt worden ist (§ 18 Abs. 4a UStG). Die USt-Voranmeldung ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach dem Monat der Lieferung des Fahrzeugs abzugeben. Eine eventuelle Dauerfristverlängerung gilt jedoch auch in den Fällen des § 2a UStG.[1]

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