Rz. 26

Nur bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen findet § 2a UStG Anwendung. Welche Fahrzeuge als neu anzusehen sind, ergibt sich – mangels eigener Definition in § 2a UStG – aus § 1b Abs. 3 UStG. Danach gilt ein Fahrzeug als neu, wenn das

  1. Landfahrzeug (z. B. ein Pkw) entweder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;
  2. Wasserfahrzeug entweder nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;
  3. Luftfahrzeug entweder nicht länger als 40 Betriebsstunden (Flugstunden) genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Wie gewerbliche Kfz-Händler sollten auch gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG zu ihrer Absicherung eine Ablichtung der Fahrzeugpapiere zu ihren Unterlagen nehmen. Dies dient einerseits der Glaubhaftmachung, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug um ein neues Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 3 UStG handelt, und andererseits dazu, die zusätzlichen Meldepflichten (vgl. Rz. 32ff.) erfüllen zu können.

 

Rz. 27

Einzelheiten zur Abgrenzung von Neufahrzeugen zu den übrigen Fahrzeugen enthalten die Erläuterungen zu § 1b UStG.[1]  Danach liegt ein Neufahrzeug nur dann nicht vor, wenn beide Kriterien (Drei- bzw. Sechsmonatsfrist ab Erwerb und zurückgelegte Kilometer bzw. Betriebsstunden) überschritten sind. In diesem Fall gelten die gleichen Besteuerungsregeln wie beim Verkauf von anderen Gebrauchtgegenständen. Wenn z. B. ein Privatmann ein im Inland erworbenes fabrikneues Fahrzeug (Pkw) sieben Monate nach der ersten Inbetriebnahme bei einem Tachostand von mehr als 6.000 km an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft, ist § 2a UStG nicht anzuwenden, weil es sich nicht um ein Neufahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 3 UStG handelt. In diesem Fall ist die Lieferung des Fahrzeugs nicht steuerbar, weil sie nicht von einem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ausgeführt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Unternehmer ein seinem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnetes Fahrzeug (z. B. ein Fahrzeug des Privatvermögens) veräußert. Das Fahrzeug bleibt dann mit der beim Kauf des fabrikneuen Fahrzeugs in Rechnung gestellten deutschen USt belastet. Eine Erwerbsbesteuerung in dem anderen EU-Mitgliedstaat findet in diesem Fall nicht statt.

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