Rz. 18

Unter § 2a UStG fallen (nur) solche Lieferungen neuer Fahrzeuge, die im Inland ausgeführt werden und bei denen das neue Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt.

 

Rz. 19

Eine Lieferung im Inland liegt vor, wenn sich der Ort der Lieferung, der anhand des § 3 Abs. 5a bis 8 UStG zu bestimmen ist, in Deutschland befindet. Im Regelfall wird der Gegenstand der Lieferung (neues Fahrzeug) durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet. In diesem Fall gilt die Lieferung als im Inland ausgeführt, wenn die Beförderung oder Versendung des Fahrzeugs an den bereits feststehenden Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten in Deutschland beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Der Ort der Lieferung befindet sich somit im Inland, wenn das Fahrzeug nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) vom gelegentlichen Fahrzeuglieferer von Deutschland aus mit eigener Kraft an den Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat befördert wird[1] oder wenn er das Fahrzeug in Deutschland einem selbstständigen Beauftragten (insbesondere einem Spediteur) übergibt, der es zum Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat transportiert.[2] Auch wenn der Abnehmer das Fahrzeug im Inland selbst abholt oder durch einen Beauftragten abholen lässt, liegt der Ort der Lieferung im Inland. Es handelt sich in diesem Fall um eine Beförderung durch den Abnehmer (sog. Abholfall). Die sog. Versandhandelsregelung (§ 3c UStG i. d. F. bis 30.6.2021) findet aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 3c Abs. 5 S. 1 UStG i. d. F. bis 30.6.2021auf die Lieferung neuer Fahrzeuge keine Anwendung.

 

Rz. 20

Dagegen liegt der Ort der Lieferung nicht im Inland, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) bereits im Ausland befindet, z. B. wenn ein neuer Pkw im Rahmen einer Auslandsreise an einen zum Zeitpunkt des Beginns der Reise nicht feststehenden Abnehmer verkauft und an Ort und Stelle diesem Abnehmer übergeben wird oder wenn ein neues Wasserfahrzeug sich im Zeitpunkt des Verkaufs bereits an einem ausländischen Liegeplatz befindet. In diesem Fall gelangt das neue Fahrzeug nicht im Rahmen einer Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

 

Rz. 21

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verbringen eines neuen Fahrzeugs vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat zur eigenen Verfügung einer Lieferung gegen Entgelt gleichsteht (§ 3 Abs. 1a UStG). Das sog. unternehmensinterne Verbringen setzt voraus, dass das Fahrzeug vom inländischen Unternehmensteil in einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteil verbracht wird.[3] Diese Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn der gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG in diesem Bereich wie ein Unternehmer, der einen inländischen und einen ausländischen Unternehmensteil hat, behandelt wird. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 2a UStG, nämlich eine Besteuerung neuer Fahrzeuge im Bestimmungsland zu gewährleisten (vgl. Rz. 11f.), ist es unerlässlich, den gelegentlichen Fahrzeuglieferer hier wie einen Unternehmer zu behandeln. Ansonsten könnte eine (Erwerbs-)Besteuerung im Bestimmungsland umgangen werden. Bei Annahme eines unternehmensinternen Verbringens wird das Fahrzeug so behandelt, als ob es (mit Lieferort im Inland) als innergemeinschaftliche Lieferung[4] steuerfrei an den Unternehmensteil im anderen EU-Mitgliedstaat geliefert worden wäre. In diesem Fall muss der gelegentliche Fahrzeuglieferer in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat die Erwerbsbesteuerung durchführen. Auf diese Art und Weise wird das neue Fahrzeug mit der USt des Bestimmungslands belastet.[5]

 

Rz. 21a

Wird das neue Fahrzeug unentgeltlich an den Abnehmer im EU-Ausland übertragen (z. B. Schenkung des Neufahrzeugs an einen im EU-Ausland ansässigen Verwandten oder Bekannten), so wird dies einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt.[6]  Dies hat zur Folge, dass auch bei unentgeltlichen Übertragungen neuer Fahrzeuge steuerfreie Lieferungen i. S. d. § 2a UStG vorliegen. Voraussetzung hierfür ist zwar, dass der Gegenstand (Neufahrzeug) oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[7]  Diese Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich jedoch aus dem eingeschränkten Vorsteuerabzug des gelegentlichen Fahrzeuglieferers nach § 15 Abs. 4a UStG.[8] Die Bemessungsgrundlage für diese steuerfreie Lieferung, die in die USt-Voranmeldung und USt-Jahreserklärung einzutragen ist (Rz. 29 und Rz. 32), ergibt sich aus § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG.

 

Rz. 22

Das Verbringen eines neuen Fahrzeugs von einem EU-Mitgliedstaat (z. B. Deutschland) in einen anderen EU-Mitgliedstaat (z. B. Frankreich) ist nach dem Ergebnis einer Erörterung im EU-Mehrwertsteuerausschuss jedoch nicht als steuerbarer Umsatz anzusehen, wenn es im Zusammenhang mit dem Wohnortwechsel einer Privatperson erfolgt.[9] Deshalb ist z. B. ein deutscher Staatsbürger, der im Inland ein fabrikneues Fahrzeug umsatzst...

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