Rz. 15

Folgende Personengruppen kommen als gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG in Betracht:

  • Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen, aber auch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen);
  • Personenvereinigungen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Vereine oder Gemeinschaften, die keine Umsätze ausführen);
  • Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, die das Fahrzeug nicht im Rahmen ihres Unternehmens liefern.[1]  Hierzu gehören insbesondere solche Unternehmer, die ein neues Fahrzeug beim Erwerb nicht ihrem Unternehmensvermögen zuordnen konnten oder (durch Verzicht auf den Vorsteuerabzug) freiwillig ihrem nichtunternehmerischen Bereich (Privatvermögen) zugeordnet haben.[2] Dies gilt auch für unternehmerisch tätige juristische Personen, die das Fahrzeug für ihren Hoheitsbereich (juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder für ihren ideellen Bereich (Vereine, Gemeinschaften) erworben haben;
  • Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG.[3] Diese Personengruppe ist zwar grundsätzlich Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Nach § 19 Abs. 4 S. 1 UStG ist die Kleinunternehmerregelung[4] bei der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge allerdings nicht anwendbar. Das bedeutet, dass auch Kleinunternehmer, die ein für ihr Unternehmen erworbenes neues Fahrzeug an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefern, im Ergebnis unter die Sonderregelung des § 2a UStG fallen.[5] Aus dem Erwerb des neuen Fahrzeugs können die ansonsten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kleinunternehmer dann jedoch den nach § 15 Abs. 4a UStG eingeschränkten Vorsteuerabzug geltend machen.[6]
 

Rz. 16

Land- und Forstwirte, die die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, sind Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Deshalb findet auf derartige Land- und Forstwirte, die ein bislang unternehmerisch genutztes Neufahrzeug an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat veräußern, die Sonderregelung des § 2a UStG keine Anwendung. Vielmehr werden diese Land- und Forstwirte bei der Lieferung von Neufahrzeugen grundsätzlich wie Unternehmer i. S. d. § 2 UStG behandelt. Liefern Land- und Forstwirte jedoch ein nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnetes Neufahrzeug (Privatfahrzeug) an einen Abnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, handeln sie als gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG.

[4] Nichterhebung der USt nach § 19 Abs. 1 UStG.
[5] Rondorf, DStR 1992, 1637, Tz. 4.2.4.

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