Rz. 49

In bestimmten Fällen werden Abrechnungen auf der Basis gesetzlicher Gebühren- oder Honorarverordnungen erhoben. In diesen Fällen wird geregelt, dass zu der geschuldeten Gebühr die gesetzliche USt hinzukommt. Hier kommen insbesondere in Betracht:

 

Rz. 50

Ist eine gesetzliche Regelung gegeben oder bestimmt sich die Vergütung nach eine Gebühren- oder Honorarordnung, nach der die USt zusätzlich zu dem geschuldeten Entgelt erhoben wird, kommt die Anwendung des § 29 UStG nicht in Betracht. Eine Änderung im Umsatzsteuerrecht wird somit unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an den Leistungsempfänger weitergegeben. Die Höhe der zu berechnenden USt bestimmt sich dann nach den Verhältnissen, zu denen die Leistung als ausgeführt gilt.

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