Rz. 72

Durch das KroatienAnpG[1] v. 26.7.2014 war u. a. ein neuer § 18h in das UStG eingefügt worden, der die Erklärungspflichten inländischer Unternehmer bei der Anwendung des damals neuen Verfahrens des "mini-one-stop-shop-Verfahrens" (oder MOSS-Verfahren) bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen (= digitale Dienstleistungen) inländischer Unternehmer an Nichtunternehmer im Unionsgebiet zum Inhalt hat. Dieses unionsrechtlich vorgegebene besondere Verfahren einer "einzigen Anlaufstelle" im Unionsgebiet bei der Erbringung digitaler Dienstleistungen an Nichtunternehmer (Verbraucher) erforderte eine Anlaufzeit für die Finanzbehörden und die Unternehmer zur Vorbereitung auf die neuen Erklärungspflichten, insbesondere weil sich die Unternehmer vor einer Teilnahme an dem Verfahren beim BZSt in Form einer "Anzeige" nach § 18h Abs. 1 S. 1 UStG anzumelden haben. Der neue § 18h UStG war deshalb mit seinen Abs. 1, 2, 5 und 6 bereits ab dem 1.10.2014 – also drei Monate vor Geltung der gesamten neuen Regelung – wirksam[2], die Erklärungspflichten waren dagegen bis zum Start des neuen Verfahrens und gleichzeitig bis zum Inkrafttreten des neuen § 3a Abs. 5 UStG bis zum 1.1.2015 suspendiert.

[1] BGBl I 2014, 1266.
[2] Gesetz v. 26.7.2014, BGBl I 2014, 1266, Art. 28 Abs. 4.

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