Rz. 36

§ 25b Abs. 6 UStG regelt ergänzend und zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG Folgendes:

  1. Wenn der erste Abnehmer eine inländische, d. h. deutsche USt-IdNr. verwendet, konkret, wenn der zweite Unternehmer in der Reihe ein im Inland registrierter Unternehmer ist, dann muss er das vereinbarte Entgelt für seine Lieferung an den letzten Abnehmer sowie dessen Name und Anschrift aufzeichnen (§ 25b Abs. 6 Nr. 1 UStG).
  2. Verwendet der letzte Abnehmer eine inländische USt-IdNr., d. h. ist er Steuerschuldner gem. § 25b Abs. 2 UStG, dann muss er die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge aufzeichnen (§ 25b Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a UStG). Bemessungsgrundlage ist gem. § 25b Abs. 4 UStG die Gegenleistung, die als Entgelt gilt (Rz. 35).

    Außerdem muss er den Namen und die Anschrift des ersten Abnehmers, d. h. seines Lieferanten aufzeichnen (§ 25b Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b UStG).[1]

 

Rz. 37

Diese zusätzlichen Aufzeichnungspflichten gelten für alle letzten Abnehmer, sodass z. B. auch Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG oder gem. § 24 UStG pauschal versteuernde Landwirte betroffen sein können. Die Regierungsbegründung verwies ausdrücklich darauf, dass insoweit die Aufzeichnungserleichterungen gem. § 63 UStDV nicht gelten.

 

Rz. 38

Wenn die Beförderung oder Versendung der Ware im Inland endet, entfallen für den ersten Abnehmer, der eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet – das ist im Dreiecksgeschäft also der zweite in der Reihe – die Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG, vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 10 UStAE. Das ist deshalb angemessen, weil durch die Steuerschuldverlagerung auf den letzten Abnehmer und die Besteuerungsfiktion (Rz. 32) dieser zweite Beteiligte von allen inländischen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen befreit sein soll.

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