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Der letzte Abnehmer kann Kleinunternehmer, Unternehmer mit steuerfreien oder unter § 24 UStG fallenden Umsätzen sein, § 25b Abs. 1 S. 2 UStG macht von der Voraussetzung, dass alle drei Beteiligten Unternehmer sind, insofern eine Ausnahme, als für den letzten Abnehmer, bei dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, d. h. für den dritten in der Reihe, es genügt, dass er eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, aber wenigstens in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, umsatzsteuerlich erfasst ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Juristische Person des öffentlichen Rechts als letzter Abnehmer

Eine deutsche Stadtgemeinde, die neben ihrem hoheitlichen Bereich auch eine unternehmerische Betätigung betreibt, beschafft einen Gegenstand für ihren hoheitlichen Bereich und ist dabei im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes der letzte Abnehmer. Durch Verwendung der deutschen USt-IdNr., die ihr gem. § 27a UStG erteilt wurde, gegenüber einem ausländischen Lieferer fällt sie in den Anwendungsbereich des § 25b UStG.

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