Rz. 50

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und aus Vereinfachungsgründen gilt die Steuerbefreiung in § 25 Abs. 2 UStG insoweit für solche Fälle, als die ihnen zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Das gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen mit Flugzeugen oder Schiffen bestehen.

Durch die Verwendung des Wortes "soweit" in § 25 Abs. 2 S. 1 UStG wird sichergestellt, dass die Reiseleistung nur in dem Umfang steuerfrei ist, in dem die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Gebiet außerhalb der Gemeinschaft bewirkt werden.

 

Rz. 51

Die einheitliche sonstige (Reise-)Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn ihr ausschließlich andere als die vorbezeichneten Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Zu den anderen Reisevorleistungen gehören insbesondere die Unterkunft und Verpflegung im EU-Gebiet sowie Beförderungen im Kfz-Verkehr, im Eisenbahnverkehr und im Binnenschiffsverkehr innerhalb des EU-Gebiets, ferner Beförderungen mit Luftfahrzeugen, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken.

 

Rz. 52

Nimmt der Reiseunternehmer für eine Reise sowohl Reisevorleistungen i. S. v. § 25 Abs. 2 S. 1 UStG als auch andere Vorleistungen in Anspruch, so muss die Reiseleistung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden. Der Reiseunternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen (Rz. 59ff.).

 

Rz. 53

Die Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG betrifft nur Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 UStG. Sie gilt also nicht für Reiseleistungen, die nicht unter § 25 UStG fallen, weil sie z. B. mit eigenen Mitteln des Reiseunternehmers ausgeführt oder an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Sie kommt auch nicht in Betracht, soweit der Unternehmer die Reiseleistungen nur vermittelt hat. Ob die Vermittlungsleistung steuerfrei ist, beurteilt sich nach § 4 Nr. 5 UStG (Rz. 24).

 

Rz. 54

Auch bei steuerfreien Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 2 UStG ist der Reiseunternehmer nicht berechtigt, die auf Reisevorleistungen entfallende USt als VSt abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG u. Rz. 88). Im Übrigen schließt jedoch die Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG den VStAbzug nicht aus (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Das bedeutet, dass die USt auf Vorleistungen, die keine Reisevorleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 5 UStG sind, als VSt abgezogen werden kann (z. B. für gezahlte Vermittlungsprovisionen, Bürokosten usw.; Rz. 87ff.).

 

Rz. 55

Fraglich ist, ob für Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG nur die Befreiungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 UStG in Betracht kommt oder ob – unabhängig davon – auch eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG möglich ist. Nach h. M.[1] enthält § 25 Abs. 2 UStG keine abschließende Regelung der Steuerbefreiungsmöglichkeiten, sodass im Einzelfall auch eine unternehmerbezogene Steuerbefreiung nach § 4 UStG (z. B. § 4 Nr. 18, 22, 24 oder 25 UStG) in Betracht kommen kann. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 UStG für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt sein müssen. Liegen sie gleichzeitig vor, hat die spezielle Vorschrift des § 25 Abs. 2 UStG nur Vorrang, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1-7 UStG vorliegen. Liegen auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8-27 UStG vor, hat diese Vorrang.[2]

Die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG sind allerdings nur insoweit anwendbar, als es um die Beurteilung der nach § 25 Abs. 1 S. 3 UStG einheitlichen sonstigen Leistung (Rz. 27) geht. Soweit es sich um einzelne Leistungsbestandteile handelt, die – für sich betrachtet – stfrei wären (z. B. die Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen einer obligatorischen Reiserücktrittskostenversicherung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG), kann § 4 UStG keine Anwendung finden, da die einzelnen Leistungsbestandteile in der einheitlichen sonstigen Leistung aufgehen.[3]

 

Rz. 56

Erstreckt sich eine Personenbeförderung im Luftverkehr (Reisevorleistung) sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, so kann der Reiseveranstalter nach einer Vereinfachungsregelung der Verwaltung wie folgt verfahren[4]:

  • Liegt der Zielort im Drittlandsgebiet, so gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Drittlandsgebiet erbracht.

     
    Praxis-Beispiel

    Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise von Düsseldorf nach Gran Canaria zu einem Pauschalpreis an.

  • Liegt der Zielort im Gemeinschaftsgebiet, so gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Gemeinschaftsgebiet erbracht.
 
Praxis-Beispiel

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise von Düsseldorf nach Athen zu einem Pauschalpreis an.

Hin- und Rückflug sind dabei als eine Reisevorleistung anzusehen. Der Zielort bestimmt sich nach dem Hinflug. Zwischenlandungen aus flugtechnischen Gründen berühren die Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht. Inländische Zu- und Abbringerflüge sind in die Zielortregelung einzubeziehen, wenn die als Reisevorleistung in Anspruch genommene Beförderungsleis...

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