Rz. 5

Die Sonderregelung des § 25 UStG gilt nur für Reiseleistungen i. S. dieser Vorschrift, d. h., der Reiseunternehmer muss

  • die Leistungen gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen erbringen, auf eigene Rechnung, aber auch fremde Rechnung,[1]
  • die Leistungen dürfen sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein,
  • und der Reiseunternehmer muss für seine Leistung Gegenstände und Dienstleistungen Dritter (sog. Reisevorleistungen) in Anspruch nehmen (§ 25 Abs. 1 S. 1 UStG).

Vermittlungsleistungen dagegen unterliegen der Regelbesteuerung.

Der wesentliche Inhalt der Sonderregelung des § 25 UStG lässt sich wie folgt umschreiben:

  • Die Leistung des Reiseunternehmers ist – abweichend von § 3 UStG – stets als eine sonstige Leistung anzusehen; mehrere Reiseleistungen gegenüber einem Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise gelten dabei stets als eine einheitliche sonstige Leistung (§ 25 Abs. 1 S. 2 und 3 UStG).
  • Der Ort der Reiseleistung bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 S. 4 UStG nach § 3a Abs. 1 UStG. Die Reiseleistung ist also stets dort zu besteuern, wo der Reiseunternehmer sein Unternehmen (oder eine Betriebsstätte) betreibt. Der Ort der Vermittlungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG.
  • Die Reiseleistung ist steuerbar und steuerpflichtig, soweit die Reisevorleistungen im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten bewirkt werden. Sie ist – abweichend von § 4 UStG – steuerfrei, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet erbracht werden (§ 25 Abs. 2 UStG).
  • Bemessungsgrundlage für die Reiseleistung ist – abweichend von § 10 UStG – nicht das vom Reisenden aufgewendete Entgelt, sondern die Differenz zwischen dem vom Reisenden aufgewendeten Reisepreis und den Aufwendungen des Reiseunternehmers für die von ihm in Anspruch genommenen Reisevorleistungen, die sog. Marge (§ 25 Abs. 3 UStG).
  • Der Reiseunternehmer kann – abweichend von § 15 Abs. 1 UStG – die Vorsteuern für die von ihm in Anspruch genommenen Reisevorleistungen nicht abziehen (§ 25 Abs. 4 UStG).
  • Gem. § 25 Abs. 5 UStG gelten für Reiseleistungen besondere – über § 22 UStG hinausgehende – Aufzeichnungspflichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge