Rz. 142

Die Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen können alle in der Anlage erfassten freien Berufe vornehmen, soweit sie in dem jeweiligen Berufszweig Umsätze bewirken. Jedoch können auch Umsätze bis zu 25 % in anderen Bereichen als unschädlich mit in die Bemessungsgrundlage für die Durchschnittssätze einbezogen werden (Rz. 71).

 

Rz. 143

Zu den einzelnen Personengruppen, die unter die Regelung der selbstständigen Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten fallen, wird auf die Zusammenstellung in Abschn. 23.2 Abs. 3 UStAE verwiesen.

 

Rz. 144

Bei den Hochschullehrern ist zu beachten, dass die unter die Regelung des § 23 UStG fallenden freiberuflichen Tätigkeiten in einem direkten Zusammenhang mit der unselbstständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit stehen müssen. Eine solche eigenständige Tätigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn sie vom Arbeitgeber der Haupttätigkeit vergütet wird und mit dieser Haupttätigkeit unmittelbar zusammenhängt. Wird der Hochschullehrer in einem artfremden Bereich tätig, ist der Durchschnittssatz für Hochschullehrer nicht anwendbar, ggf. kann aber darin ein anderer Betrieb zu sehen sein, in dem dann ein anderer Durchschnittssatz Anwendung findet. Es muss sich weiterhin um eine aktive Tätigkeit an einer Hochschule handeln; der Durchschnittssatz findet keine Anwendung, wenn der Hochschullehrer emeritiert ist.

 

Rz. 145

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei den Journalisten und den Schriftstellern. Beide Tätigkeiten sind im Wesentlichen darauf gerichtet, Informationen auf meist schriftlichem Wege zu erstellen. Die Finanzverwaltung grenzt in Abschn. 23.2 Abs. 5 UStAE die journalistische Tätigkeit dahingehend von der schriftstellerischen Tätigkeit ab, dass der Journalist im Hauptberuf regelmäßig für Zeitungen oder Zeitschriften tätig ist. Er kann jedoch auch für Nachrichten- und Korrespondenzbüros, bei Pressestellen, in der Werbung oder bei Film und Funk arbeiten. Er sammelt überwiegend aktuelle Informationen oder Nachrichten entweder mithilfe von Nachrichtenbüros oder durch Reisen, Reportagen, Umfragen usw. und verarbeitet dieses Nachrichten- und Informationsmaterial in die für den Auftraggeber erforderliche überwiegend schriftstellerische Form. Der Schriftsteller wird hingegen überwiegend in umfassenderer Form schriftlich tätig, und zwar überwiegend in wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Bereich.

 

Rz. 146

Die für die Schriftsteller festgesetzten Durchschnittssätze können auch von Komponisten, Liederdichtern und Librettisten in Anspruch genommen werden. Nicht in Betracht kommt der Durchschnittssatz aber für Übersetzer, da diese Tätigkeit regelmäßig nicht mit der der Schriftsteller vergleichbar ist, da insbesondere externe Recherchen entfallen.[1]

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