Rz. 15

Grundsätzlich sind die in § 3 StBerG genannten Personen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Nach § 22a Abs. 2 UStG können diese Personen die Tätigkeit als Fiskalvertreter übernehmen. Auch für diese Personen kommt die Untersagung der Tätigkeit in Betracht. Da allerdings das StBerG eigene Sanktionsmöglichkeiten bei einem Verstoß gegen die sich für den Vertreter ergebenden Pflichten vorsieht, musste in § 22e UStG keine Regelung über die Untersagung der Fiskalvertretung für diese Gruppe getroffen werden.

 

Rz. 16

Beabsichtigen die Finanzbehörden, gegen einen Angehörigen der in § 3 StBerG genannten Berufe wegen der Verletzung von Pflichten, die sich aus § 22b UStG im Zusammenhang mit der Fiskalvertretung ergeben, einen Bußgeldbescheid zu erlassen, muss nach § 411 AO der zuständigen Berufskammer Gelegenheit gegeben werden, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die zuständige Berufskammer entscheidet dann, ob ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll – für Steuerberater gem. §§ 89ff. StBerG. Soweit sich im Rahmen einer solchen berufsgerichtlichen Maßnahme ein Berufsverbot oder die Ausschließung aus dem Beruf ergeben sollte, entfällt nach § 22a Abs. 2 UStG die Möglichkeit der Fiskalvertretung.

 

Rz. 17

Allerdings kann die Finanzbehörde nach § 10 StBerG auch schon Tatsachen, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, der jeweiligen Berufskammer mitteilen. Die Berufskammer entscheidet dann über die weiteren Maßnahmen.[1]

[1] BMF v. 11.5.1999, IV D 2 – S 7395 – 2/99, BStBl I 1999, 515, Rz. 30.

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