Rz. 149

Nach § 20 Abs. 2 UStG 1980 war die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten ausdrücklich für Geschäftsveräußerungen ausgeschlossen. Zum 31.12.1993 wurde diese Sonderregelung aufgehoben, da zum 1.1.1994 die Geschäftsveräußerung – wie auch die Veräußerung eines Teilbetriebs – nicht mehr als steuerbarer Umsatz erfasst wurde (§ 1 Abs. 1a UStG).

 

Rz. 150

Für alle bis zum 31.12.1993 ausgeführten Geschäftsveräußerungen war aber – unabhängig, ob der veräußernde Unternehmer bis zur Veräußerung seine USt nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten Entgelten berechnet hatte – die USt für die Geschäftsveräußerung oder Teilbetriebsveräußerung immer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Der Veräußerer musste die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums anmelden, in dem die Veräußerung stattfand.

 

Rz. 151

Grund für die Ausnahmeregelung war, dass bei einer Geschäfts- oder Teilbetriebsveräußerung der Veräußerer häufig mit dem Erwerber Teilzahlungen oder die Zahlung auf Rentenbasis vereinbarte und damit sich noch langjährige Besteuerungsfolgen ergeben hätten, wenn eine USt jeweils bei Zahlungseingang entstanden wäre. Außerdem wäre damit auch ein nicht unerhebliches Ausfallrisiko für den Fiskus verbunden gewesen. Allerdings konnten sich auch Liquiditätsprobleme für den Veräußerer ergeben, wenn er sein Unternehmen auf Rentenbasis veräußerte, die USt aus dem gesamten Kaufpreis aber schon bei Übertragung des Unternehmens abzuführen hatte.

 

Rz. 152

Da die Geschäfts- oder Teilbetriebsveräußerung seit dem 1.1.1994 nicht mehr zu einem steuerbaren Umsatz führt, kann sich eine USt nicht mehr ergeben (§ 1 Abs. 1a UStG), sodass die Regelung zum 1.1.1994 aufgehoben wurde.

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