Rz. 38

Nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer sich die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten von seinem zuständigen FA gestatten lassen, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der maßgebliche Gesamtumsatz i. H. v. derzeit 600.000 EUR (bzw. in der Zeit vor dem 1.1.2020 die jeweils geltenden Grenzen für den Gesamtumsatz) berechnet sich nach den Vorschriften für den Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 3 UStG). Dabei wird der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG zugrunde gelegt und nicht die für die Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft maßgebliche Umsatzgröße des § 19 Abs. 1 UStG.[1]

 

Rz. 39

Maßgeblich ist immer der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs, der ggf. in einen Jahresumsatz umzurechnen ist (Rz. 48ff.). Anders als bei der Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 Abs. 1 UStG kommt es für die Prüfung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten auf die Umsätze des laufenden Kalenderjahrs nicht an. Selbst wenn der Unternehmer absehen kann, dass sich im laufenden Kj. ein Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR ergeben wird, kann er die USt in diesem Jahr immer noch nach vereinnahmten Entgelten berechnen. Eine Änderung des Besteuerungsverfahrens kann sich deshalb unterjährig nicht ergeben. Das ausnahmslose Abstellen auf den Vorjahresumsatz ist notwendig, damit der Unternehmer zu Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraums rechtssicher entscheiden kann, nach welchen Grundsätzen die Berechnung der USt zu erfolgen hat.

 

Rz. 40

Für die Berechnung des maßgeblichen Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG ergibt sich folgendes Schema:

 
  Steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
./. steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, § 4 Nr. 9 Buchst. b und § 4 Nr. 11 bis Nr. 29 UStG
./. steuerfreie Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis Buchst. h, § 4 Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG – soweit ein Hilfsgeschäft vorliegt –
= Gesamtumsatz, ggf. hochgerechnet auf einen Jahresumsatz
 

Rz. 41

Ausgangsbasis für die Berechnung des Gesamtumsatzes ist dabei der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Damit sind alle im Inland ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen in die Berechnung mit einzubeziehen. Ebenfalls mit zu berücksichtigen sind die folgenden Umsätze:

  • Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind (Umsätze, die an bestimmte Abnehmer in den deutschen Freihäfen und dem Küstenstreifen zwischen der Strandlinie und der Hoheitsgrenze ausgeführt werden).
  • Im Inland vom leistenden Unternehmer ausgeführte steuerbare Umsätze, für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet (z. B. bestimmte Bauleistungen an bauleistende Unternehmer, Lieferungen von Abfall- und Reststoffen nach Anlage 3 zum UStG, Gebäudereinigungsleistungen gegenüber Unternehmern, die selbst Gebäudereinigungsleistungen ausführen, die Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endgeräte, Spielekonsolen oder Tablet-Computer ab einem Entgelt von mindestens 5.000 EUR, Edelmetalle oder unedle Metalle nach Anlage 4 zum UStG ab einem Entgelt von mindestens 5.000 EUR sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn der Leistungsempfänger diese Leistungen selbst wieder für Telekommunikationsdienstleistungen verwendet).
  • Unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG. Voraussetzung ist aber, dass es zu einem steuerbaren Ausgangsumsatz nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG kommt. Dabei ist zu beachten, dass solche Ausgangsleistungen dann nicht vorliegen, wenn der Unternehmer Leistungen bezieht, um sie ausschließlich und unmittelbar für dem Grunde nach unentgeltliche Ausgangsleistungen zu verwenden. Nach der Rechtsprechung des BFH[2] sind in diesen Fällen die bezogenen Leistungen nicht dem Unternehmen zuzuordnen, sodass auch keine Ausgangsleistung vorliegen kann.[3] Bei der Ausführung unentgeltlicher Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG wie auch bei der Verwendung von Gegenständen für private Zwecke nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist weiterhin Voraussetzung, dass ein Vorsteuerabzug für einen Leistungsbezug vorhanden war. Gab es keinen Vorsteuerabzug für einen Leistungsbezug, kann dies auch nicht zu einem steuerbaren Ausgangsumsatz führen.[4]
 

Rz. 42

Nicht in die Ausgangsbasis für die Berechnung des Gesamtumsatzes sind die folgenden Vorgänge einzubeziehen:

 

Rz. 43

Von den steuerbaren Umsätzen sind bestimmte – abschließend aufgeführte – steuerfreie Leistungen abzuziehen. Dabei ergeben sich zwei unterschiedliche Kategorien steuerfreier Umsätze; Umsätze die als Hilfsumsätze anzusehen sind, und Umsätze,...

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