Rz. 430

 
Art BgA1 NU2 Fundstelle Erläuterung
Abfallentsorgung   X

R 4.5 Abs. 6 KStR 2022;

BFH v. 26.1.1995, V R 122/93, BFH/NV 1996, 86
Die Abfallentsorgung ist nach Auffassung der Verwaltung eine hoheitliche Tätigkeit. Die Rechtsprechung tendiert jedoch zu der Annahme eines BgA. Zumindest bei der Entsorgung privaten Hausmülls liegt (noch) eine hoheitliche Betätigung vor (Rz. 407).
Abwasserbeseitigung   X

BFH v. 12.12.1968, V 213/65, BStBl II 1969, 280;

BFH v. 8.1.1998, V R 32/97, BStBl II 1998, 410

Eine Gemeinde übt im Wege der Amtshilfe öffentliche Gewalt aus, wenn sie aufgrund von Verträgen mit anderen Gemeinden Abwässer in ihre Kanalisation übernimmt und beseitigt. Auch bei der Einschaltung eines privaten Unternehmers in die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben bleibt die jPöR Verpflichtete aus diesen Aufgaben.

Ein Wasserzweckverband und Abwasserzweckverband handelte – jedenfalls nach den im Jahr 1993 maßgebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg – bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und nicht im Rahmen eines BgA. Soweit auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge Abwasserentsorgungsleistungen erbracht werden, liegt aber eine direkte Leistung des Betreibers an den Leistungsempfänger vor (Rz. 406).
Anschlagsäulen X   BFH v. 2.3.1983, I R 100/79, BStBl II 1983, 386 Die Überlassung des Rechts zur Errichtung und Ausnutzung von Anschlagsäulen auf öffentlichen Wegen und Plätzen stellt einen BgA der Gemeinde dar, wenn die zu Pachtbeginn in ausreichender Zahl vorhandenen gebrauchsfähigen Anschlagsäulen von der Gemeinde an den Werbeunternehmer zwar formal verkauft werden, der Kaufpreis für die Anschlagsäulen sich jedoch in Wirklichkeit als ein zusätzliches Pachtentgelt darstellt.
Automatenaufstellung X   BFH v. 15.4.2010, V R 10/09, BStBl II 2017, 863, BFH/NV 2010, 1574 Gestattet eine Universität als jPöR durch privatrechtlichen Vertrag das Aufstellen von Automaten gegen Entgelt, erbringt sie als Unternehmer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.
Berufskammer X X

BFH v. 27.6.1990, I R 166/85, BFH/NV 1991, 628;

BFH v. 10.2.2016, XI R 26/13, BStBl II 2017, 857, BFH/NV 2016, 865

Berufskammern üben i. d. R. hoheitliche Tätigkeiten aus. Soweit aber Tätigkeiten ausgeführt werden, die ihnen nicht als Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich sind, sind sie Unternehmer.

Eine Landesärztekammer ist als jPöR im Rahmen der sog. „externen Qualitätssicherung Krankenhaus” nicht unternehmerisch tätig, wenn sie insoweit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Schließt eine Ärztekammer mit einem Versicherungsunternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag für ihre Mitglieder, handelt sie nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt.
Blutalkoholuntersuchungsstellen X   BFH v. 21.9.1989, V R 89/85, BStBl II 1990, 95 Die jPöR bewegt sich im Bereich der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, da die Tätigkeit trotz der gesetzlichen Zuweisung als Pflichtaufgabe ihrer Art nach privatunternehmerisch ist.
Campingplatz X   BFH v. 20.5.1960, III 440/58 S, BStBl III 1960, 368 Ein Campingplatz (Zeltplatz), der einer Gemeinde gehört und von ihr betrieben wird, wird nicht zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt.
Datenverarbeitung (X) X

BFH v. 1.4.1965, V 131/62 U, BStBl III 1965, 339;

BFH v. 10.11.2011, V R 41/10, BStBl II 2017, 869, BFH/NV 2012, 670

Eine jPöR handelt in Ausübung der öffentlichen Gewalt, wenn sie gegen Erstattung der Selbstkosten auf Ersuchen einer funktionell gleichartigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, der sie gesetzlich zur Amtshilfe verpflichtet ist, bürotechnische Hilfsarbeiten (Datenverarbeitung) ausführt.

Da hier doch eine unmittelbare größere Wettbewerbsverzerrung vorliegen kann, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu den Beistandsleistungen von einer unternehmerischen Betätigung ausgegangen werden, Rz. 413a.
Duales System X  

OFD Hannover v. 12.3.1999, S 7106 – 180 – StH 531, S 7106 – 171 – StO 363, UR 1999, 464;

R 4.5 Abs. 6 KStR 2015
Die entsorgungspflichtige Körperschaft ist mit dem Sammeln, Sortieren oder Verwerten von Wertstoffen wirtschaftlich tätig, wenn sie Aufgaben im Rahmen des Duales System Abholsystems für Verkaufsverpackungen durchführt.
Erholungsheime X   H 4.4 KStH 2015 Erholungsheime einer jPöR sind BgA.
Fernsehturmverpachtung X   BFH v. 13.3.1974, I R 7/71, BStBl II 1974, 391 Die Verpachtung einer Aufzugsanlage in einem Fernsehturm, der auf dem Turm befindlichen Aussichtsterrasse und im Turmkorb sowie am Fuße des Turms befindlicher Räume, die für den Betrieb einer Gaststätte bestimmt sind, ist ein BgA.
Forschung und Lehre X X

BFH v. 14.3.1990, I R 156/87, BStBl II 1990;

RFH v. 9.7.1937, RStBl 1937, 1306
Forschung und Lehre sind grundsätzlich als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen. Nicht hoheitlich ist dagegen die entgeltliche Untersuchungs-, Beratungs- und Gutachtentätigkeit. Nicht zum hoheitlichen Bereich gehören auch privatrechtlich organisierte Fo...

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