Rz. 420

Nach dem bis zum 1979 geltenden Recht unterlagen nur die Leistungen der freiberuflichen Notare der USt, während die Leistungen des Landes als hoheitliche Tätigkeit nicht besteuert wurden. Aus dieser unterschiedlichen Behandlung hatten sich Wettbewerbsverzerrungen ergeben. Die Gesetzesregelung bezweckt, im Land Baden-Württemberg gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen freiberuflichen Notaren und den Notaren im Landesdienst und den Ratschreibern herbeizuführen. Damit gelten die Tätigkeiten der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind, als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG nicht gegeben sind. Die Umsätze werden dem Land zugerechnet, Unternehmer ist insoweit das Land.

Die Folgeregelung in § 2b Abs. 4 Nr. 1 UStG ist durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität[1] ersatzlos gestrichen worden, da es für diesen Sachverhalt keine praktischen Anwendungsfälle mehr gibt. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass dies auch in der noch vorhandenen Übergangszeit der Altregelung (bis längstens 31.12.2024, § 27 Abs. 22a UStG) keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat.

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

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