Rz. 329

Vorgänge innerhalb eines Unternehmens führen zu keinen umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen, sondern stellen lediglich nicht steuerbare Innenumsätze dar. Soweit Leistungen innerhalb des Unternehmens ausgetauscht werden (z. B. zwischen einzelnen Unternehmensteilen eines Unternehmens), liegt kein steuerbarer Ausgangsumsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, da eine Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) oder eine sonstige Leistung (Leistung im wirtschaftlichen Sinne, die keine Lieferung darstellt) nicht innerhalb des Unternehmens erbracht werden kann. Eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG oder des § 3 Abs. 9a UStG liegt ebenfalls nicht vor, da keine Wertabgabe aus dem Unternehmen heraus erfolgt. Ebenso wenig kann sich aus einem solchen Innenumsatz eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben, da es schon an der Leistung eines anderen Unternehmers i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG mangelt; lediglich im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 3 Abs. 1a UStG und § 1a Abs. 2 UStG sowie ggf. im Zusammenhang mit einer Einfuhr kann sich auch bei grenzüberschreitenden Vorgängen innerhalb eines einheitlichen Unternehmens eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 UStG ergeben.

 

Rz. 330

Wird in den Fällen eines Innenumsatzes zwischen den einzelnen Unternehmensteilen (versehentlich) ein Beleg ausgetauscht, in dem die USt trotz Nichtsteuerbarkeit gesondert ausgewiesen wurde, liegt allerdings nach der Verwaltungsauffassung[1] kein Dokument (Rechnung) i. S. d. § 14 UStG vor, aus dem die USt nach § 14c Abs. 2 UStG als unberechtigt ausgewiesene USt geschuldet würde. Es handelt sich danach lediglich um einen unternehmensinternen Buchungsbeleg. Nachdem das FG München[2] im Falle einer nicht erkannten Organschaft aus den mit Umsatzsteuerausweis ausgestellten Abrechnungen USt nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. (jetzt § 14c Abs. 2 UStG) als unberechtigt ausgewiesene Steuer entstehen ließ, hat der BFH[3] im Revisionsverfahren im Ergebnis keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG gesehen. In dem entschiedenen Fall erstellte die Organgesellschaft für Leistungen an den Organträger Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt. Da nach Auffassung des BFH die Organgesellschaft – bis auf das fehlende Element der Selbstständigkeit – alle Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft hat, ist sie – als Bestandteil des Unternehmens des Organträgers – auch grundsätzlich zur Ausstellung von Rechnungen berechtigt, damit kann die Anspruchsgrundlage des § 14c Abs. 2 UStG – die einen "unberechtigten Steuerausweis" voraussetzt – grundsätzlich nicht einschlägig sein. Im Ergebnis muss dieser pragmatischen Sichtweise zugestimmt werden, da sich bei einem einheitlichen Unternehmen alleine aus dem Steuerausweis einer unternehmensinternen Abrechnung kein Gefährdungstatbestand für das Steueraufkommen ergeben kann, bzw. soweit sich eine Gefährdung ergeben sollte (z. B. Abrechnung eines Organträgers gegenüber seiner nicht erkannten Organgesellschaft mit USt, bei der die Organgesellschaft den Vorsteuerabzug vornimmt und der Organträger keine USt anmeldet und abführt und anschließend beide in die Insolvenz gehen), auch die Regelung des § 14c Abs. 2 UStG im Ergebnis nicht zu einer Sicherung des Steueraufkommens führen würde. Insbesondere bei nicht erkannten Organschaften würde eine Steuerschuld bei Ausstellung von Abrechnungen mit Steuerausweis zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko für die beteiligten Unternehmensteile führen, da der insoweit von Beginn nicht abzugsfähige Vorsteuerbetrag zu einer Verzinsung nach § 233a AO führen würde, die zu berichtigende USt nach § 14c Abs. 2 UStG aber erst mit Rechnungsberichtigung zurückerlangt werden könnte.

 

Rz. 331

Typische Fälle, in denen ein solches, sich über verschiedene Unternehmensteile erstreckendes einheitliches Unternehmen vorliegt, sind die Organschaft sowie die Zusammenfassung verschiedener unternehmerischer Betätigungen einer natürlichen Person. Ob sich allerdings bei Organschaftsverhältnissen tatsächlich nicht besteuerte (nicht steuerbare) Innenumsätze ergeben können, ist zumindest nach der Rechtsprechung des EuGH[4] fraglich, vgl. Rz. 193a ff.

 

Beispiel: Einheitliches Unternehmen mit unterschiedlichen Unternehmensteilen

Einzelunternehmer E betreibt ein Fuhrunternehmen. Daneben betreibt er noch einen Einzelhandel mit Baustoffen. Soweit er im Rahmen seines Baustoffhandels auch Transportleistungen auszuführen hat, stellt er sich zur ertragsteuerlichen Abrechnung Belege mit USt zwischen den beiden Unternehmensteilen aus. Es handelt sich um einen Innenumsatz innerhalb des einheitlichen Unternehmens, der nicht zur Entstehung von USt führt. Die in den unternehmensinternen Buchungsbelegen ausgewiesene USt wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet, ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen (Abschn. 14.1 Abs. 4 UStAE).

 

Rz. 332

Ein nicht steuerbarer Innenumsatz kann aber unter bestimmten Umständen mittelbar Auswirkungen für die Vorsteuerabzugsberechtigung d...

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