Rz. 320

Keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung liegt vor, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit nur vorübergehend ruhen lässt (vorübergehende Einstellung der Unternehmertätigkeit). Eine solche vorübergehende Einstellung der Unternehmertätigkeit ist dann anzunehmen, wenn aus den Begleitumständen die belegbare Absicht des Unternehmers erkennbar ist, die unternehmerische Betätigung, also das Bewirken von Umsätzen, wieder aufnehmen zu wollen. In die Prüfung der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Unternehmerbegriffs erforderlichen tatsächlichen Umstände sind auch die Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen.[1]

 

Rz. 321

Während des Ruhens der unternehmerischen Betätigung besteht das Unternehmen des Unternehmers unverändert fort. Dies bedeutet, dass z. B. ein Vorsteuerabzug für alle während dieser Zeit bezogenen Leistungen weiterhin nach § 15 Abs. 1 UStG möglich ist, soweit ein Zusammenhang mit der unternehmerischen Betätigung und den der Besteuerung unterliegenden Umsätzen vorliegt. Gleichermaßen unterliegt aber auch die nicht unternehmerische Verwendung von Gegenständen, die dem Unternehmensvermögen zuzurechnen sind, als unentgeltliche Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG der USt.

 

Rz. 322

Auch die vorübergehende Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit zur Vervollständigung der beruflichen Kenntnisse kann eine solche Unterbrechung der unternehmerischen Betätigung darstellen, die nicht zum Ende der Unternehmereigenschaft führt. So hat der BFH entschieden[2], dass ein bereits tätiger Ingenieur mit Fachhochschulabschluss, der ein Hochschulstudium an einer ordentlichen Hochschule mit derselben Fachrichtung absolviert, das Recht zum Vorsteuerabzug für dem Studium dienende Leistungsbezüge nicht verliert, wenn sein Unternehmen während des (Zweit-)Studiums fortbesteht. Dies gilt auch dann, wenn der Ingenieur nicht durchgehend entgeltliche Leistungen ausführt.

 

Rz. 323

Ein Unternehmen kann jedoch nicht beliebig lange ruhen. Allerdings kann keine allgemeingültige Regel aufgestellt werden, welcher Zeitraum eines solchen Ruhens noch für die unternehmerische Betätigung unbeachtlich ist. Es sind dafür immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. So hat der BFH[3] auch noch ein mehrjähriges Ruhen für theoretisch möglich gehalten, wenn feststeht, dass der Unternehmer tatsächlich seine unternehmerische Betätigung wieder aufnehmen will. Im Fall einer Nießbrauchsbestellung an einem Grundstück durch einen 65-jährigen Steuerpflichtigen[4] wurde allerdings eine Beendigung und kein Ruhen des Unternehmens angenommen. Es muss die Absicht bestehen, (wieder) entgeltliche Leistungen ausführen zu wollen. Verzichten Unternehmer darauf, entgeltliche Leistungen auszuführen und ist nicht ersichtlich, wann sie wieder entgeltliche Leistungen ausführen werden, ist es nach der Rechtsprechung des BFH zweifelhaft, ob eine ernsthafte Einnahmeerzielungsabsicht fortbesteht oder ob die Unternehmereigenschaft entfallen war.[5]

 

Rz. 324

Auch sog. Saisonbetriebe bestehen während des gesamten Kalenderjahres fort, selbst wenn sie aufgrund der Art ihrer Umsätze nicht durchgehend das gesamte Kj. hindurch Umsätze am Markt erbringen.[6]

 

Beispiel: Unternehmereigenschaft von Saisonbetrieben

Unternehmer A betreibt an der Ostseeküste ein Eiscafé. Außerhalb der Saison schließt er regelmäßig von November bis März sein Eiscafé. A ist das gesamte Kj. hindurch als Unternehmer anzusehen. Somit sind sämtliche Vorsteuerbeträge – auch in der Zeit, in der er sein Café geschlossen hält – für A abzugsfähig.

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