Rz. 312

Die Unternehmereigenschaft wirkt aber über die eigentlichen Handlungen zur Beendigung der unternehmerischen Betätigung hinaus. Auch Rechtsfolgen der früheren unternehmerischen Betätigung müssen noch als Folgewirkung der unternehmerischen Betätigung zugeordnet werden, unabhängig von der zeitlichen Distanz zur eigentlichen Einstellung der unternehmerischen Betätigung. Als solche Folgewirkungen sind insbesondere anzusehen:

  • die steuerliche Abwicklung der unternehmerischen Betätigung (Erstellung der Schlussbilanz sowie der Steuererklärungen),
  • Einziehung von ausstehenden Forderungen,
  • Bezahlung nachlaufender Kosten sowie Vorsteuerabzug daraus,
  • Änderungen der Bemessungsgrundlage bei ausgefallenen Forderungen oder nachträglich vereinnahmten Entgelten, die vorher unter Umsatzsteuerkorrektur ausgebucht worden waren (z. B. wenn eine Insolvenzquote feststeht),
  • Korrektur der Vorsteuerbeträge, soweit eine Rechnungsberichtigung für Eingangsleistungen erfolgt,
  • nachträgliche Ausstellung von Rechnungen oder nachträgliche Rechnungsberichtigung nach § 17 UStG.
 

Rz. 313

Von entscheidender Bedeutung (für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG) ist die Frage, wie lange die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft noch nach Einstellung der aktiven Tätigkeit nachwirkt. Nur der Unternehmer kann für Leistungen, die er für sein Unternehmen bezieht, den Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen eindeutigen Bezug der Leistung für sein Unternehmen handelt. Dabei ist die zeitliche Komponente weniger entscheidend als der wirtschaftliche Zusammenhang zu der ehemals ausgeführten Tätigkeit. So hat der EuGH[1] entschieden, dass Vorsteuerbeträge aus der Anmietung eines Ladenlokals auch noch fünf Jahre nach Einstellung der aktiven Tätigkeit abzugsfähig sind, wenn aufgrund eines zehnjährigen Mietvertrags die Miete noch solange nach Betriebsaufgabe zu entrichten ist.

[1] EuGH v. 3.3.2005, C-32/03, Fini H., BFH/NV Beilage 2005, 179.

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