Rz. 107

Die Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein, die Absicht, mit der Tätigkeit auch Gewinne zu erzielen, ist im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich unbeachtlich. Dies ist im Ergebnis auch zutreffend, da die USt – entgegen dem Ertragsteuerrecht – nicht auf den Unternehmer als Belasteten abzielt, sondern nur auf ihn als Steuerzahler, der die USt auf den Leistungsempfänger abwälzt.[1] Damit kann die Unternehmereigenschaft nicht davon abhängig sein, ob der wirtschaftlich Handelnde erfolgreich oder – im Fall andauernder Verluste – nicht erfolgreich am Markt tätig ist. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL bestimmt deshalb u. a. auch, dass als Steuerpflichtiger gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt, gleichgültig, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Es müssen allerdings Einnahmen erzielt werden, die nachhaltige Ausführung unentgeltlicher Leistungen kann die Unternehmereigenschaft deshalb grundsätzlich nicht begründen.

 

Rz. 108

Auch die Verwendung der Einnahmen ist für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ohne Bedeutung. So hat der BFH[2] entschieden, dass ein Karnevalsprinz, der aus Anlass dieser Tätigkeit eine sog. Prinzenbroschüre herausgibt und in dieser gegen Entgelt Werbeanzeigen veröffentlicht, Unternehmer ist. Seinem Unternehmen können auch Lieferungen und Leistungen für seine Tätigkeit als Karnevalsprinz wirtschaftlich zugeordnet werden, selbst wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zur Deckung der erheblichen Kosten aus der Tätigkeit als Karnevalsprinz verwendet werden.

 

Rz. 109

Auch die Tätigkeit in sog. Liebhabereibetrieben, die ertragsteuerlich nicht zu einem Ausgleich der Verluste mit anderen Einkünften führen, da es an einer auf die Totalperiode bezogenen Gewinnerzielungsabsicht mangelt, führt umsatzsteuerlich zu einer unternehmerischen Betätigung, soweit die Tätigkeit nachhaltig ausgeführt wird.[3] Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten zu beurteilen, die für den Einzelfall charakteristisch sind. Dazu gehört insbesondere die Art des betreffenden Gegenstands. Wird er üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass der Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand dagegen seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten (z. B. repräsentativen Zwecken) verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird.[4] Wird eine solche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, ist die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG gegeben, selbst wenn ertragsteuerrechtlich ein Liebhabereibetrieb vorliegt.

Allerdings muss die Höhe der Einnahmen bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, mit berücksichtigt werden, weil alle Umstände, unter denen die Tätigkeit erfolgt, zu würdigen sind. Eine "Asymmetrie" zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen oder eine fehlende Deckung der Betriebskosten sind im Rahmen der Prüfung aller Umstände des Einzelfalls ein gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sprechender Umstand, ohne dass dieser allerdings für sich genommen ausreichend wäre, um eine wirtschaftliche Tätigkeit zu verneinen.[5]

 

Rz. 110

Von der Frage der Unternehmereigenschaft ist systematisch die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung zu trennen. Hier ist – neben den Ausschlussgründen nach § 15 Abs. 1a bis Abs. 2 UStG – insbesondere die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen zu beachten. So hat der BFH[6] bei einem Amateur, der über Jahre hinweg mit seinem Pkw an Motorsportveranstaltungen teilgenommen hat und bei diesen Gelegenheiten Werbeflächen an seinem Fahrzeug (Werbung durch Reklameaufkleber) gegen Entgelt vermietet hatte, entschieden, dass er steuerbare (Werbe-)Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Entgelt erbringt. Da der Amateur aber weder das Fahrzeug als solches noch sonstige Leistungen, die er wegen seiner Teilnahme an den Sportveranstaltungen in Anspruch nimmt, seiner unternehmerischen Sphäre zuordnen kann, hat er keine Vorsteuerabzugsberechtigung aus allgemeinen Fahrzeugkosten sowie Kosten der Teilnahme an den Motorsportveranstaltungen nach § 15 Abs. 1 UStG.

 

Rz. 111

Selbst in den Fällen, in denen die Eingangsleistungen dem Unternehmen zugeordnet werden können und somit die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 UStG besteht, kann ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1a UStG[7] bestehen, wenn die Eingangsleistungen zwar für unternehmerische Zwecke genutzt, aber zu sog Repräsentationszwecken verwendet werden. So hat der BFH[8] entschieden, dass das Vorsteuerabzugsverbot gem. § 15 Abs. 1a UStG[9] i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG Aufwendungen für Jachten erfasst, die vom Erwerber nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinnerz...

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