Rz. 74

Juristische Personen können in das Unternehmen eines anderen Unternehmers nach den nationalen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG unselbstständig eingegliedert sein, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch abhängig sind (Organschaft im Umsatzsteuerrecht). Dabei kann sich die Eingliederung nur auf juristische Personen des privaten Rechts beziehen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nach diesen Eingliederungskriterien nicht in ein anderes Unternehmen eingegliedert werden. Unter den durch die Rechtsprechung gebildeten Voraussetzungen können aber auch Personengesellschaften ausnahmsweise weisungsgebunden in einen Organkreis eingebunden sein. Die Wirkungen der Organschaft – dass ein einheitliches Unternehmen zwischen Organträger und Organgesellschaft vorliegt – sind dabei auf das Inland beschränkt. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Organschaft vgl. ausführlich Rz. 174ff.

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