Rz. 32

Steuerfähig i. S. d. Umsatzsteuerrechts sind natürliche Personen. Die Steuerrechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt, der noch nicht geborene Mensch[1] kann nicht steuerfähig sein. Für die Steuerrechtsfähigkeit im Umsatzsteuerrecht ist es jedoch nicht erheblich, ob die natürliche Person unbeschränkt geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist. Soweit Handlungen durch Vertreter ausgeführt werden, werden diese dem Vertretenen zugerechnet. Dies gilt sowohl für die rechtsgeschäftlich begründete als auch für die gesetzliche Vertretung. Auch die Umsätze der Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Zwangsverwalter werden im Regelfall denjenigen zugerechnet, für die sie tätig werden.

 

Rz. 33

Durch Eheschließung verlieren die Ehepartner nicht die umsatzsteuerliche Rechtsfähigkeit. Jeder Ehepartner kann alleine oder zusammengeschlossen mit seinem Ehepartner und/oder Dritten die Unternehmereigenschaft erlangen. Entscheidend für die Frage, wer als Unternehmer tätig wird, ist auch hier immer das Auftreten nach außen.[2] Darüber hinaus ist es möglich, dass der eine Ehepartner gegenüber dem anderen Ehepartner als Unternehmer auftritt und Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt. Allerdings ist gerade bei Leistungsbeziehungen zwischen Ehepartnern zu beachten, dass nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 UStG erfüllt sein müssen, bestimmte Gestaltungen führen auch zu einem sog. Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO, sodass im Grundsatz die vertragliche Gestaltung nicht anerkannt wird. Die für Ehepartner geltenden Regelungen sind analog auch für die von August 2011 bis September 2017 eingegangenen eingetragenen Lebenspartnerschaften anzuwenden.[3]

 

Rz. 34

So hat der BFH beispielsweise in den folgenden Fällen wechselseitiger Rechtsbeziehungen zwischen Ehepartnern[4] einen Gestaltungsmissbrauch angenommen und das Vertragsverhältnis nicht anerkannt:

  • Eine Vermietung eines Flugzeugs an den Ehepartner kann dann missbräuchlich i. S. d. § 42 AO sein, wenn zwar die üblichen Preise pro Flugstunde abgerechnet werden, aber nicht berücksichtigt wird, dass das Flugzeug wegen der fast ausschließlichen Benutzung durch den Ehepartner sehr lange Standzeiten hat. In diesem Fall ist nicht die Höhe des Entgelts zu korrigieren, vielmehr ist die vereinbarte Leistungsbeziehung nicht anzuerkennen.[5]
  • Wechselseitige Vermietung zwischen Ehepartnern: Nach diesen Grundsätzen kann die Vermietung von Praxisräumen an den Arztehepartner rechtsmissbräuchlich sein, wenn durch sie der Vorsteuerabzug erreicht werden soll, der bei angemessener Gestaltung infolge der steuerfreien Arztumsätze ausgeschlossen gewesen wäre.[6]
  • Vermietung einer Immobilie an den Ehepartner, wenn der Vermieter nicht über die finanziellen Mittel (aus Vermietungseinkünften, eigenen Einkünften oder Vermögen) verfügt, um das Objekt zu finanzieren; Kindergeldzahlungen sind bei dieser Betrachtung nicht den eigenen Einkünften zuzurechnen.[7]
 

Rz. 35

Die gleichen Grundsätze wie bei den Rechtsbeziehungen zwischen Ehepartnern müssen auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen i. S. d. § 15 AO anzuwenden sein.

 

Rz. 36

Die Steuerrechtsfähigkeit einer natürlichen Person endet mit deren Tod. Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang auf den Erben oder die Erbengemeinschaft übergehen (Rz. 314).

[1] Nach § 1923 Abs. 2 BGB kann der schon gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch erbfähig sein.
[3] Vom 1.8.2001 bis 30.9.2017 konnten zwei Menschen gleichen Geschlechts nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaft begründen. Seit dem 1.10.2017 ist durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017, BGBl. I 2017, 2787 nur noch das Eingehen einer Ehe möglich. Auf Antrag ist die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe möglich, das Eingehen neuer Lebenspartnerschaften ist nicht mehr möglich.
[4] Dies gilt analog auch für Leistungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge