Rz. 6

§ 1b Abs. 1 UStG beruhte vom 1.1.1993 bis 31.12.2006 auf Art. 28a Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie, soweit die Vorschrift den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge regelte, der durch "jede andere nichtsteuerpflichtige Person" bewirkt wurde. Der Fahrzeugbegriff in § 1b Abs. 2 UStG war durch Art. 28a Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie vorgegeben, der Begriff des Neufahrzeugs in § 1b Abs. 3 UStG durch Art. 28a Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie. Diese Bestimmungen sind durch die sog. Binnenmarkt-Richtlinie[1] in die 6. EG-Richtlinie aufgenommen worden. Nach Art. 28a Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie in der ursprünglichen Fassung der sog. EG-Binnenmarkt-Richtlinie galt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als "neu", wenn es beim Erwerb nicht älter als drei Monate und weniger als 3.000 km gelaufen war.

 

Rz. 7

Durch die Richtlinie 94/5/EG zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten[2] v. 14.2.1994 ist Art. 28a Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie geändert worden. Neben der Einführung der Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten ist durch die Richtlinie v. 14.2.1994 neu definiert worden, in welchen Fällen ein Fahrzeug als neu anzusehen ist. Danach gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn es zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate in Betrieb war (bisher 3 Monate) oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat (bisher 3.000 km). Wasser- und Luftfahrzeuge wurden in der Richtlinie 94/5/EG nicht erwähnt. Damit blieb es für Wasser- und Luftfahrzeuge bei den bisherigen Definitionen.

 

Rz. 8

Ab 1.1.2007 ergeben sich die unionsrechtlichen Grundlagen für § 1b UStG aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a bis c MwStSystRL. Materiell-rechtliche Änderungen der unionsrechtlichen Vorgaben für die Vorschrift waren damit nicht verbunden.

[1] Richtlinie 91/680/EWG v. 16.12.1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen, ABl EG 1991 Nr. L 376, 1.
[2] ABl. EG 1994 Nr. L 60, 16.

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