Rz. 226

Von der Ausnahmeregelung sind nur Land- und Forstwirte erfasst, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 S. 1 UStG versteuern und nicht zur allgemeinen USt optiert haben. Führt der Unternehmer noch andere Umsätze aus, werden die Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft als gesonderter Betrieb erfasst[1] mit der Folge, dass der Unternehmer hinsichtlich seiner Erwerbe für die Land- und Forstwirtschaft als Schwellenerwerber behandelt und hinsichtlich seiner übrigen Erwerbe voll erwerbsteuerpflichtig ist. Aus einem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb kann ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden, weil dieser mit der Pauschalierung abgegolten ist.[2]

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